Wohnungseigentümer: §20 WEG privilegiert Ladeinfrastruktur

Nach §20 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die konkrete Durchführung wird im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen.

Das bedeutet: Die Gemeinschaft kann die Maßnahme nicht einfach nur deshalb ablehnen, weil andere Eigentümer selbst keine Wallbox möchten. Sie darf aber die Ausführung ordnen – etwa Leitungswege, technische Standards oder eine gemeinsame Infrastruktur festlegen, wenn das sachlich begründet ist.

Wer trägt bei einer WEG die Kosten?

§21 WEG regelt ausdrücklich die Kosten baulicher Veränderungen. Wird eine Wallbox einem einzelnen Eigentümer gestattet oder auf dessen Verlangen nach §20 Absatz 2 umgesetzt, trägt grundsätzlich dieser Eigentümer die Kosten und ihm stehen die Nutzungen zu. Andere Kostenmodelle können sich ergeben, wenn die Gemeinschaft eine gemeinsame Infrastruktur beschließt.

Deshalb sollte der Beschluss sauber zwischen gemeinschaftlicher Basisinfrastruktur – etwa zentralem Lastmanagement oder vorbereiteten Leitungswegen – und der individuellen Wallbox unterscheiden.

Mieter: Anspruch auf Erlaubnis nach §554 BGB

§554 BGB gibt Mietern grundsätzlich das Recht zu verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Anspruch kann entfallen, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Mieter mit festem Stell- oder Tiefgaragenplatz die Installation einer Ladestation grundsätzlich auf eigene Kosten verlangen können. Trotzdem sollte vor Auftragserteilung eine schriftliche Zustimmung mit technischer Beschreibung vorliegen.

Mieter in einer WEG: Vermieter und Gemeinschaft zusammendenken

Liegt die Mietwohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, reicht die Beziehung Mieter ↔ Vermieter praktisch oft nicht aus. Berührt der Leitungsweg Gemeinschaftseigentum, muss der vermietende Eigentümer die erforderliche WEG-seitige Beschlussfassung beziehungsweise Gestattung organisieren.

Der Mieter sollte daher nicht selbst ohne Abstimmung mit Verwaltung oder Gemeinschaft Installationsaufträge für gemeinschaftliche Gebäudeteile vergeben.

Ohne festen Stellplatz wird es deutlich schwieriger

Eine private Wallbox braucht einen technisch und rechtlich nutzbaren Stellplatz. Wer nur im öffentlichen Straßenraum parkt, kann aus den genannten Ansprüchen nicht automatisch ableiten, Kabel über Gehwege zu legen oder öffentlichen Raum für eine private Ladeeinrichtung zu nutzen.

Verbraucherzentrale nennt für Personen ohne festen Stellplatz weiterhin öffentliche Ladeinfrastruktur als typischen Weg.

Warum Mehrfamilienhäuser früh eine gemeinsame technische Linie brauchen

Eine einzelne Wallbox kann elektrisch leicht machbar sein. Wenn später fünf, zehn oder zwanzig Stellplätze laden sollen, werden Hausanschluss, Zählerschrank, Leitungsreserve und Lastmanagement zum Systemthema. Deshalb lohnt es sich, schon beim ersten Antrag eine skalierbare Lösung zu prüfen.

  • verfügbare Anschlussleistung des Gebäudes,
  • bestehende Hauptverteilung und Zählerplätze,
  • Leitungswege in Tiefgarage oder Außenbereich,
  • statisches oder dynamisches Lastmanagement,
  • Mess- und Abrechnungskonzept für mehrere Nutzer,
  • spätere Erweiterbarkeit ohne neue Kernbohrungen und Trassen.

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Zählerkonzept und Abrechnung

Bei Eigentums- oder Mietanlagen sollte vorab geklärt werden, welchem Stromzähler die Wallbox zugeordnet wird. Denkbar sind je nach Gebäude individuelle Wohnungszähler, separate Messkonzepte oder zentrale Lösungen mit nutzerbezogener Erfassung. Die passende Variante hängt vom Bestand, Netzbetreiber und Abrechnungsmodell ab.

Besonders bei Dienstwagen sollte die benötigte kWh-Dokumentation vor Auswahl der Wallbox feststehen.

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Netzbetreiberprozess bleibt trotzdem erforderlich

Zustimmung von WEG oder Vermieter ersetzt nicht die elektrotechnischen Anforderungen. Private Ladeeinrichtungen müssen beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden; bei höherer Anschlussleistung kann zusätzlich eine vorherige Zustimmung erforderlich sein. Neue steuerbare Wallboxen über 4,2 kW fallen regelmäßig in das §14a-Regelwerk.

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Was sollte in einem WEG-Beschluss beziehungsweise einer Vermieterzustimmung stehen?

  1. Stellplatz und vorgesehene Ladeeinrichtung eindeutig benennen.
  2. Leitungsweg und Eingriffe in Gemeinschaftseigentum beschreiben.
  3. Fachbetrieb und technische Normen/Netzbetreiberprozess festlegen.
  4. Kosten für Installation, Betrieb, Wartung und späteren Rückbau zuordnen.
  5. Zähler- und Abrechnungskonzept festhalten.
  6. Regeln für Lastmanagement und spätere weitere Ladepunkte vorsehen.
  7. Zugang zu gemeinschaftlichen Technikräumen für Wartung klären.

Praktische Reihenfolge

  1. Stellplatz- und Eigentumssituation prüfen.
  2. Elektrofachbetrieb für Machbarkeitscheck einbinden.
  3. Skalierbares Konzept für Leitungsweg und Lastmanagement erstellen.
  4. WEG-Beschluss beziehungsweise Vermieterzustimmung einholen.
  5. Netzbetreiberprozess und §14a klären.
  6. Erst danach verbindlich installieren lassen.

Offizielle Quellen