Moderne Messeinrichtung oder intelligentes Messsystem?

Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Stromzähler. Ein intelligentes Messsystem, kurz iMSys, verbindet die Messeinrichtung mit einem Smart-Meter-Gateway. Erst das Gateway ermöglicht die gesetzlich vorgesehenen Kommunikations-, Mess- und je nach Anwendungsfall Steuerungsprozesse.

Für eine moderne Messeinrichtung nennt das aktuelle MsbG eine nutzerseitige Preisobergrenze von 25 Euro brutto pro Jahr. Bei einem optionalen iMSys- Einbau liegt die laufende nutzerseitige Preisobergrenze im typischen optionalen Fall bei 30 Euro pro Jahr.

Pflicht bei höherem Stromverbrauch

§29 MsbG sieht einen iMSys-Pflichtfall vor, wenn der Jahresstromverbrauch mehr als 6.000 kWh beträgt. Für die Preisgruppe ist nach §30 grundsätzlich der Durchschnitt der letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich; fehlen drei Werte, wird zunächst mit der Prognose des Netzbetreibers gearbeitet.

JahresverbrauchiMSys Preisobergrenze Anschlussnutzer
mehr als 6.000 bis 10.000 kWh40 € / Jahr
mehr als 10.000 bis 20.000 kWh50 € / Jahr
mehr als 20.000 bis 50.000 kWh110 € / Jahr
mehr als 50.000 bis 100.000 kWh140 € / Jahr

Mehrere gleichzeitig zutreffende Einbaufälle werden am selben Zählpunkt nicht einfach addiert. Für Verbrauch oberhalb von 100.000 kWh greift nicht mehr dieses einfache Haushalts-Schema.

Smart Meter bei Photovoltaik

Bei Erzeugungsanlagen ist eine installierte Leistung von mehr als 7 kW ein relevanter Pflichtfall. §29 MsbG sieht bei diesen Anlagen ein intelligentes Messsystem und – soweit für die gesetzlichen Roll-out-Ziele erforderlich – eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt vor.

Installierte LeistungiMSys Preisobergrenze Anschlussnutzer
mehr als 7 bis 15 kW50 € / Jahr
mehr als 15 bis 25 kW110 € / Jahr
mehr als 25 bis 100 kW140 € / Jahr

Eine gegebenenfalls erforderliche Steuerungseinrichtung besitzt eine separate Kostenlogik.

Aktuelle EEG-Vergütung 2026 →

Wärmepumpe und Wallbox nach §14a EnWG

Besteht für einen Zählpunkt eine Vereinbarung nach §14a EnWG, ist dies ein eigener iMSys-Pflichtfall. Die nutzerseitige Preisobergrenze für den Messstellenbetrieb liegt in dieser Gruppe derzeit bei 50 Euro brutto pro Jahr.

iMSys und Steuerungseinrichtung sind dabei nicht dasselbe. Für eine nach §29 Absatz 1 Nummer 2 vorgesehene Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt kann nach §30 MsbG zusätzlich eine eigene Preisobergrenze von bis zu 50 Euro brutto pro Jahr für den Anschlussnehmer relevant sein.

Welche Preisobergrenze gilt, wenn mehrere Fälle zusammentreffen?

Ein Haus kann gleichzeitig über 6.000 kWh verbrauchen, eine PV-Anlage über 7 kW besitzen und eine §14a-Wärmepumpe oder Wallbox haben. §30 Absatz 5 MsbG verhindert beim iMSys-Messstellenbetrieb eine einfache Addition: maßgeblich ist maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze für den Zählpunkt.

Eigenen Fall prüfen →

Smart Meter und dynamischer Stromtarif

Ein intelligentes Messsystem liefert die zeitaufgelösten Messwerte, die für dynamische Stromtarife und bestimmte zeitvariable Netzentgeltmodelle benötigt werden. Besonders relevant wird das mit Wallbox, Wärmepumpe, Batteriespeicher oder einem HEMS, das flexible Verbraucher automatisiert verschieben kann.

Was bedeuten die Roll-out-Ziele bis 2032?

§45 MsbG gibt Messstellenbetreibern Quoten und Zeitfenster vor. Diese Quoten sind keine persönliche Terminzusage. Aus einem gesetzlichen Ziel lässt sich deshalb nicht ableiten, dass ein bestimmter Haushalt exakt an diesem Datum umgerüstet wird.

Aktuelle PV-Roll-out-Fenster

Neue InbetriebnahmenZielterminZu erfassende neu installierte Leistung
25.02.2025 bis 30.09.202631.12.202690 %
01.10.2026 bis 30.09.202831.12.202890 %

Für die langfristige Gesamtquote nennt der aktuelle Registry-Stand als Zieljahr 2032. Entscheidend für den einzelnen Anschluss bleibt aber die konkrete Roll-out-Planung des zuständigen Messstellenbetreibers.

Vorziehen oder Messstellenbetreiber wechseln?

VORZEITIGER EINBAU

iMSys nicht erst im regulären Roll-out bekommen

§34 MsbG sieht für Strom-Zählpunkte grundsätzlich eine vorzeitige Ausstattung innerhalb von 4 Monaten ab Beauftragung vor. §35 nennt dafür eine Vermutungsgrenze von bis zu 100 Euro einmalig als Zusatzentgelt.

Vorzeitigen Einbau prüfen →
ANBIETERWAHL

Messstellenbetrieb durch einen Dritten

§5 MsbG erlaubt grundsätzlich die Wahl eines geeigneten dritten Messstellenbetreibers. Nach iMSys-Einbau durch den grundzuständigen Betreiber gilt jedoch regelmäßig eine 2-Jahres-Frist, sofern kein früherer Wechsel vereinbart wird.

Messstellenbetreiber-Wechsel verstehen →

Offizielle Quellen

MsbG §29: Pflicht- und optionale Einbaufälle →

MsbG §30: Preisobergrenzen →

MsbG §34: Vorzeitige Ausstattung →

MsbG §5: Messstellenbetreiber wählen →

MsbG §45: Roll-out-Ziele →

Bundesnetzagentur: Smart Meter und Messwesen →