1. Volleinspeisung: PV und Wohnungsstrom organisatorisch trennen

Bei einer Volleinspeisungsanlage wird der erzeugte Solarstrom vollständig dem Netz zugeführt. Die Bewohner behalten ihre bestehenden Stromlieferverträge und werden nicht mit lokalem PV-Strom beliefert. Das reduziert die Komplexität des lokalen Liefermodells, verzichtet aber auf direkten Solarstromverbrauch in den Wohnungen.

Volleinspeisevergütung und aktuelle EEG-Sätze →

2. Mieterstrom: lokale Lieferung plus Reststromversorgung

Beim klassischen Mieterstrom wird Solarstrom direkt an Letztverbraucher im Gebäude beziehungsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Quartier geliefert, ohne dass der Solarstrom dafür durch das öffentliche Netz geleitet wird. Reicht die PV nicht aus, muss der Mieterstromlieferant den zusätzlichen Strom beschaffen oder seine Lieferkette entsprechend organisieren.

Für förderfähige Mieterstrommengen kann zusätzlich zum Verkaufserlös ein EEG-Mieterstromzuschlag bestehen. Das Modell bringt dafür stärkere Pflichten rund um Energieliefervertrag, Abrechnung, Stromkennzeichnung und Reststrom mit sich.

Mieterstrom 2026 im Detail → · 90-%-Preisgrenze rechnen →

3. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Solarstrom teilen, Lieferantenwahl behalten

§ 42b EnWG ermöglicht ein anderes Modell: Die erzeugte Energie einer Gebäudestromanlage wird rechnerisch auf teilnehmende Letztverbraucher aufgeteilt. Der Betreiber muss deren vollständige Versorgung nicht sicherstellen. Jeder Teilnehmer behält für den fehlenden Reststrom einen Liefervertrag mit einem Lieferanten seiner Wahl.

Dafür braucht das Modell viertelstündliche Messwerte und einen vertraglich vereinbarten Aufteilungsschlüssel. Der Mieterstromzuschlag ist bei dieser Modellwahl ausdrücklich ausgeschlossen.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG →

4. Energy Sharing: über das öffentliche Netz teilen

Seit 1. Juni 2026 schafft § 42c EnWG einen weiteren Weg. Sharing-Lieferant und Abnehmer dürfen räumlich getrennt sein; der Strom wird über das öffentliche Verteilnetz geliefert. Das Modell verlangt unter anderem Viertelstundenmessung, Liefer- und Sharing-Verträge sowie eine energiewirtschaftliche Abwicklung über die Direktvermarktung. Die gewöhnliche Einspeisevergütung ist für eine Sharing-Anlage ausgeschlossen.

Energy Sharing nach § 42c EnWG im Detail →

Was bedeutet das für eine WEG?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft beginnt die Planung mit Betreiber-, Investitions- und Nutzungsmodell. § 42b EnWG sieht für eine von der Gemeinschaft betriebene Gebäudestromanlage sogar vor, dass der Gebäudestromnutzungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beschlussfassung nach WEG ersetzt werden kann.

Davon zu trennen sind bauliche Beschlüsse über Dachnutzung, Leitungswege, Zählerplätze, Technikraum und Wartungszugang. Technisches und energierechtliches Modell sollten in derselben Projektphase abgestimmt werden.

Messkonzept nicht erst nach dem Kauf festlegen

Mehrparteien-PV ist besonders messkonzeptabhängig. Sobald Strom einzelnen Wohnungen zugerechnet oder geliefert werden soll, sind Zähler, 15-Minuten-Werte, Marktkommunikation und Reststromprozesse Teil des Produkts. Ein Wechselrichter allein definiert deshalb noch kein funktionierendes Mehrfamilienhaus-Konzept.

Smart Meter und Messsysteme einordnen →

Projekt-Checkliste

  1. Eigentümerstruktur, Betreiber und Investitionsmodell festlegen.
  2. Volleinspeisung, Mieterstrom, § 42b und § 42c getrennt vergleichen.
  3. Klären, ob Strom innerhalb der Kundenanlage oder über das öffentliche Netz fließen soll.
  4. Teilnehmerzahl und gewünschte Freiwilligkeit festlegen.
  5. Messkonzept und Viertelstundenmessung früh mitplanen.
  6. Reststromverantwortung eindeutig zuordnen.
  7. EEG-Förder-/Vermarktungsmodell und MaStR-/Netzbetreiberprozesse prüfen.
  8. Abrechnung, Wartung, Betreiberwechsel und Hausverwaltung vertraglich abbilden.

Offizielle Quellen

Bundesnetzagentur: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden →

EnWG: § 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung →

EnWG: § 42c Energy Sharing →