Was hat sich am 29.07.2026 geändert?

Die Bundesregierung hat das frühere Gebäudeenergiegesetz zum Gebäudemodernisierungsgesetz umgebaut. Die einheitliche 65-Prozent-Anforderung für erneuerbare Wärme wurde gestrichen. Im aktuellen Gesetz ist der frühere § 71 weggefallen. Für den Ersatz einer Heizungsanlage in bestehenden Gebäuden beschreibt § 42 stattdessen einen technologieoffenen Katalog möglicher Lösungen.

Dazu gehören unter anderem elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Wärmenetzanschlüsse, Solarthermie, Biomasse, Gas-/Öl-/Flüssiggasheizungen, Wärmepumpen-Hybridheizungen, Solarthermie-Hybridheizungen, KWK, Stromdirektheizung und andere innovative Lösungen. Das bedeutet nicht, dass jede Option für jedes Gebäude wirtschaftlich oder technisch gleich sinnvoll ist – aber die alte pauschale 65-%-Pflicht ist nicht mehr die Auswahlregel.

Was bedeutet das für die Wärmepumpe?

Die Wärmepumpe bleibt ausdrücklich als Heizungsoption im Gesetz genannt. Ihre Entscheidung sollte daher wieder stärker nach Heizlast, Vorlauftemperatur, vorhandenen Heizflächen, Stromtarif, Investition und Förderung getroffen werden – nicht mit der pauschalen Begründung, sie sei zwingend die einzige gesetzeskonforme Lösung.

Wärmepumpe im Altbau technisch prüfen → · Betriebskosten Wärmepumpe vs Gas rechnen →

Kann man 2026 noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?

Ja. Das neue GModG erlaubt diese Technologie weiterhin. Für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden, greift jedoch § 43 mit der oben dargestellten Stufenlogik für Brennstoffanteile. Dadurch gehören künftige Verfügbarkeit und Preis klimaneutralerer Brennstoffe zwingend in die langfristige Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Zusätzlich enthält § 42a einen Gesetzgebungsauftrag: Die Bundesregierung soll bis zum 01.12.2026 einen separaten Gesetzentwurf für eine Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen. Dessen Details sind am 03.09.2026 noch keine endgültige künftige Marktregel und sollten deshalb nicht als bereits feststehender Tarif oder Brennstoffmix kalkuliert werden.

Gasheizung nach GModG detailliert einordnen → · 10/15/30/60-%-Preiswirkung modellieren →

Was passiert mit der kommunalen Wärmeplanung?

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) bleibt bestehen. Nach § 4 WPG müssen Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern bis spätestens 30. Juni 2026 und für kleinere Gemeindegebiete bis spätestens 30. Juni 2028 erstellt werden. Diese Planung soll zeigen, wo etwa Wärmenetze, dezentrale Lösungen oder andere Wärmeoptionen sinnvoll sind.

Seit der GModG-Reform darf man diese beiden WPG-Fristen aber nicht mehr automatisch mit der früheren Aussage gleichsetzen: „Ab dann muss jede neue Heizung 65 Prozent erneuerbar sein.“ Genau diese einheitliche 65-%-Vorgabe wurde Ende Juli 2026 abgeschafft. Wärmeplan und individuelle Heizungswahl sind deshalb wieder getrennt zu prüfen.

Muss eine funktionierende Bestandsheizung sofort raus?

Der aktuelle Heizungstausch-Abschnitt des GModG beschreibt Anforderungen beim Ersatz beziehungsweise Neueinbau. Eine funktionierende Anlage wird dadurch nicht pauschal allein wegen des Inkrafttretens des GModG stillgelegt. Unabhängig davon können für bestimmte alte Kessel, Betreiberpflichten, Wartung oder andere technische Situationen zusätzliche Vorschriften gelten.

Förderung und Gesetz sind zwei getrennte Ebenen

Dass eine Heiztechnik gesetzlich eingebaut werden darf, bedeutet nicht automatisch, dass sie dieselbe Förderung erhält wie eine klimafreundlichere Lösung. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde bereits zum 21. Juli 2026 angepasst. Für eine Investitionsentscheidung sollten daher Zulässigkeit, Förderung und laufende Energiekosten getrennt verglichen werden.

Aktuelle Wärmepumpen-Förderung 2026 →

Heizungstausch-Checkliste 2026

  1. Prüfen, ob es um Reparatur, Austausch oder vollständigen Neueinbau geht.
  2. Aktuelle GModG-Regeln verwenden – nicht ältere 65-%-GEG-Grafiken.
  3. Bei Gas/Öl die §43-Biotreppe und künftige Brennstoffkosten berücksichtigen.
  4. Kommunalen Wärmeplan als Infrastrukturinformation nutzen, nicht als alte 65-%-Automatik interpretieren.
  5. Wärmepumpe anhand Heizlast, Vorlauf und Heizflächen konkret prüfen.
  6. Förderfähigkeit vor verbindlicher Beauftragung separat prüfen.
  7. Bei langfristiger Gas-/Ölplanung die noch ausstehende Grüngas-/Grünöl-Regel beobachten.

Offizielle Quellen

Bundesregierung: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz seit 29.07.2026 →

GModG § 42: Optionen beim Ersatz einer Heizungsanlage →

GModG § 43: Gas, Heizöl und Flüssiggas →

GModG § 42a: Grüngas-/Grünheizölquote →

WPG § 4: Fristen der kommunalen Wärmeplanung →