Darf man 2026 noch eine Gasheizung einbauen?

Ja. Nach der Reform vom Juli 2026 gehört die Gasheizung wieder zu den in § 42 GModG aufgeführten Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage in bestehenden Gebäuden. Die frühere einheitliche 65-%-Anforderung ist nicht mehr die aktuelle Auswahlregel. Daraus folgt aber nicht, dass Gas wirtschaftlich oder regulatorisch risikofrei ist.

Heizungsgesetz / GModG 2026 im Überblick →

Was bedeutet die Biotreppe?

§ 43 GModG sieht für relevante Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026neu in einem bestehenden Gebäude eingebaut werden, steigende Mindestanteile bestimmter klimaneutralerer Brennstoffe vor. Die hinterlegten Stufen sind:

  • 10 % ab 01.01.2029
  • 15 % ab 01.01.2030
  • 30 % ab 01.01.2035
  • 60 % ab 01.01.2040

Für eine Kaufentscheidung bedeutet das: Der heutige Arbeitspreis für Erdgas bildet die spätere Kostenstruktur nicht vollständig ab. Preis und Verfügbarkeit anerkannter Alternativen sowie Nachweis- und Lieferbedingungen werden langfristig relevanter.

Preiswirkung der Stufen mit eigenen Annahmen modellieren →

Was ist mit der angekündigten Grüngas-/Grünheizölquote?

§ 42a GModG enthält einen Gesetzgebungsauftrag. Bis zum 01.12.2026 soll die Bundesregierung einen gesonderten Gesetzentwurf für eine Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen. Am 03.09.2026 sollten Details daraus noch nicht als bereits beschlossene Lieferpreise oder konkrete Produktpflichten in eine Wirtschaftlichkeitsrechnung eingebaut werden.

Spielt die kommunale Wärmeplanung noch eine Rolle?

Ja, aber anders als in vielen älteren Heizungsgesetz-Ratgebern dargestellt. Das Wärmeplanungsgesetz bleibt für die kommunale Infrastrukturplanung bestehen. Ein Wärmeplan kann zum Beispiel zeigen, ob ein Wärmenetz in einem Gebiet vorgesehen ist. Nach der Reform vom Juli 2026 darf die Veröffentlichung eines Wärmeplans jedoch nicht automatisch mit der früheren pauschalen 65-%-Heizungsanforderung gleichgesetzt werden.

Welche Kosten sollte man bei Gas wirklich vergleichen?

Ein fairer Vergleich sollte mindestens Investition, Wartung, Schornsteinfeger, Grundpreis, Brennstoffverbrauch, Kesselwirkungsgrad, CO₂-Kosten und die mögliche Preiswirkung künftiger Brennstoffanteile enthalten. Eine Wärmepumpe sollte dagegen mit realistischer Jahresarbeitszahl und Stromtarif gerechnet werden. Nur den heutigen Gas-Arbeitspreis gegen den heutigen Wärmepumpen-Strompreis zu stellen, greift zu kurz.

Wärmepumpe vs Gas mit eigenen Tarifen und JAZ rechnen →

Wann sollte man die Wärmepumpe trotzdem ernsthaft prüfen?

Besonders dann, wenn das Gebäude mit moderaten Vorlauftemperaturen auskommt, geeignete Heizflächen vorhanden sind oder mit überschaubaren Maßnahmen verbessert werden können. Die rechtliche Technologieoffenheit ersetzt keine technische und wirtschaftliche Auswahl. Auch Förderunterschiede gehören separat in die Entscheidung.

Wärmepumpeneignung im Bestand prüfen → · Förderung 2026 →

Checkliste vor einer neuen Gasheizung

  1. Prüfen, ob Reparatur oder vollständiger Neueinbau geplant ist.
  2. Einbaudatum und Anwendbarkeit des aktuellen GModG festhalten.
  3. Biotreppe nicht nur rechtlich, sondern auch als Preisrisiko modellieren.
  4. Kommunalen Wärmeplan auf mögliche Netzinfrastruktur prüfen.
  5. Wärmepumpen-Alternative mit realer Heizlast und Vorlauf gegenrechnen.
  6. Förderung und gesetzliche Zulässigkeit getrennt bewerten.
  7. Die noch ausstehende Grüngas-/Grünheizöl-Regelung vor langfristiger Entscheidung beobachten.

Offizielle Quellen

GModG § 42: Heizungsoptionen beim Ersatz →

GModG § 43: Gas, Heizöl und Flüssiggas →

GModG § 42a: Gesetzgebungsauftrag Grüngas/Grünöl →

Bundesregierung: Gebäudemodernisierungsgesetz →