Was ist EEG-Mieterstrom?

§ 21 Absatz 3 EEG ermöglicht einen Mieterstromzuschlag für Strom aus Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes, wenn der Strom vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen anderen Letztverbraucher geliefert und dort ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz verbraucht wird. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Lieferung auch weitere Gebäude beziehungsweise Nebenanlagen desselben Quartiers umfassen.

Seit den Änderungen des Solarpakets kann der Zuschlag für ab 16. Mai 2024 in Betrieb genommene Anlagen grundsätzlich auch bei Nichtwohngebäuden relevant sein. Bei Nichtwohngebäuden bestehen dabei zusätzliche beihilferechtliche Grenzen, insbesondere für verbundene Unternehmen.

Muss der Vermieter selbst Stromlieferant werden?

Nein. Nach der Bundesnetzagentur kann Mieterstromlieferant je nach Modell etwa der Gebäudeeigentümer, Vermieter, eine Wohnungsgenossenschaft, ein Stadtwerk, ein Energieversorger oder ein spezialisierter Dienstleister sein. Bei neueren Anlagen kann die Lieferbeziehung auch über einen Dritten organisiert werden. Betreiber-, Eigentums- und Lieferantenrolle sind deshalb nicht zwingend identisch.

Warum braucht Mieterstrom Reststrom?

§ 42a EnWG verlangt beim Mieterstromvertrag die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers auch zu Zeiten, in denen die Solaranlage keinen oder zu wenig Strom liefert. Der Mieterstromlieferant muss deshalb eine Reststromversorgung organisatorisch und vertraglich abbilden. Genau das unterscheidet dieses Modell besonders deutlich von der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.

Was bedeutet die 90-%-Preisgrenze?

Für Mieter von Wohnräumen darf der Gesamtpreis für Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach § 42a Abs. 4 EnWG 90 Prozent des in diesem Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, berechnet aus Grund- und Arbeitspreis, nicht übersteigen. Wird die Grenze überschritten, wird der Preis gesetzlich auf diesen Höchstpreis reduziert.

Die Grenze sollte deshalb nicht mit einem einzelnen Arbeitspreis in ct/kWh verglichen werden. Maßgeblich ist die im Gesetz definierte Betrachtung aus Grund- und Arbeitspreis des örtlichen Grundversorgungstarifs.

Grund- und Arbeitspreis im Mieterstrom-Tarifcheck vergleichen →

Darf Mieterstrom an den Mietvertrag gekoppelt werden?

Für Wohnraum gilt grundsätzlich nein: Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein. Außerdem ist bei Verbrauchern eine anfängliche Bindung von mehr als zwei Jahren unwirksam. Das Gesetz begrenzt auch Kündigungsfristen und koppelt bei Wohnraummietern das Ende des Mieterstromvertrags an die Rückgabe der Räume.

Die Teilnahme sollte daher als eigene energierechtliche Vertragsbeziehung behandelt werden, nicht als versteckter Bestandteil der Wohnraummiete.

Wie wird der Mieterstromzuschlag gezahlt?

Der Netzbetreiber zahlt den EEG-Mieterstromzuschlag für förderfähige Strommengen, nachdem die Anlage beziehungsweise die Strommengen der entsprechenden EEG-Veräußerungsform zugeordnet sind. Für den aktuellen Zeitraum 01.08.2026 bis 31.01.2027 liegen die hinterlegten Zuschläge bei 2,51 ct/kWh, 2,33 ct/kWh, 1,57 ct/kWh je nach Leistungsstufe.

Die Bundesnetzagentur weist außerdem darauf hin, dass für seit 2023 geltende Fördervoraussetzungen keine zusätzliche spezielle MaStR-Kennzeichnung „Mieterstrom“ als eigenständige Fördervoraussetzung erforderlich ist. Die Erzeugungsanlage selbst bleibt natürlich registrierungspflichtig.

PV und Speicher im MaStR registrieren →

Warum gibt es bei § 42b keinen Mieterstromzuschlag?

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist bewusst ein anderes Modell. § 42b Absatz 1 schließt die Anwendung des § 21 Absatz 3 EEG ausdrücklich aus. Wer sich für diese Gebäudeversorgung entscheidet, kann für diese Strommengen deshalb nicht zusätzlich den EEG-Mieterstromzuschlag beanspruchen.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Detail → · §42b-Verteilung rechnen →

Und was ist Energy Sharing nach § 42c?

Seit 1. Juni 2026 gibt es zusätzlich Energy Sharing nach § 42c EnWG. Anders als Mieterstrom und § 42b nutzt dieses Modell das öffentliche Verteilnetz. Dafür sind eigene Liefer- und Sharing-Verträge, Viertelstundenmessung sowie Direktvermarktungs- und Bilanzierungsprozesse erforderlich. Die Einspeisevergütung ist für eine Sharing-Anlage ausgeschlossen.

Energy Sharing 2026 im Detail →

Was muss technisch geplant werden?

Mieterstrom ist nicht nur eine PV-Anlage auf dem Dach. Messkonzept, Zähler, Zuordnung der Erzeugung zu Letztverbrauchern, Reststrom, Marktkommunikation und Abrechnung müssen zusammen funktionieren. Bei Mehrparteiengebäuden sollte das Mess- und Liefermodell deshalb feststehen, bevor Zählerschrank, Wechselrichter oder Unterverteilungen endgültig geplant werden.

Mieterstrom-Projektcheck

  1. Betreiber, Eigentümer und Mieterstromlieferant eindeutig festlegen.
  2. Teilnehmer und Liefergebiet nach § 21 Abs. 3 EEG prüfen.
  3. Reststrombeschaffung und Vollversorgung organisieren.
  4. 90-%-Preisgrenze für Wohnraummieter in die Tarifkalkulation einbauen.
  5. Mieterstromvertrag getrennt vom Wohnraummietvertrag gestalten.
  6. Messkonzept und Marktkommunikation vor dem Elektro-Umbau festlegen.
  7. EEG-Zuordnung, MaStR und Abrechnung mit Netzbetreiber/Dienstleister klären.
  8. § 42b und § 42c als alternative Modelle parallel vergleichen.

Offizielle Quellen

EnWG § 42a: Mieterstromverträge →

EEG § 21 Abs. 3: Mieterstromzuschlag →

Bundesnetzagentur: aktuelle Mieterstromzuschläge →

Bundesnetzagentur: FAQ Mieterstromförderung →