Was unterscheidet Energy Sharing von § 42b Gebäudeversorgung?
Bei gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung nach § 42b wird der Solarstrom ohne Durchleitung durch ein Netz im selben Gebäude oder dessen Nebenanlage genutzt. § 42c ist dagegen gerade für eine gemeinsame Nutzung über das öffentliche Verteilnetz gedacht. Dadurch können Erzeuger und Abnehmer räumlich weiter voneinander entfernt sein, solange die gesetzlichen Gebietsgrenzen eingehalten werden.
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Wo ist Energy Sharing 2026 möglich?
Seit dem 1. Juni 2026 muss jeder Verteilnetzbetreiber Energy Sharing innerhalb seines Bilanzierungsgebiets ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 erweitert § 42c Abs. 4 den räumlichen Rahmen zusätzlich auf das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers, sofern beide Gebiete in derselben Regelzone liegen.
Für ein konkretes Projekt reicht deshalb die Aussage „im selben Landkreis“ oder „beim selben Stromanbieter“ nicht. Entscheidend ist das energiewirtschaftliche Bilanzierungsgebiet des Verteilnetzes.
Wer darf Sharing-Lieferant sein?
Betreiber kann nach § 42c eine natürliche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft beziehungsweise juristische Person des Privatrechts sein, deren Gesellschafter oder Mitglieder ausschließlich Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Der Anlagenbetrieb darf nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers dienen.
Unternehmen können als Abnehmer teilnehmen, wenn sie die gesetzliche KMU-Grenze erfüllen. Das Modell ist damit nicht nur auf private Nachbarn beschränkt, aber ausdrücklich nicht als allgemeines Großkunden-Liefermodell konstruiert.
Welche Verträge braucht das Modell?
Zwischen Sharing-Lieferant und Abnehmer ist ein Stromliefervertrag erforderlich. Zusätzlich verlangt § 42c einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Dieser muss mindestens festlegen, in welchem Umfang der erzeugte oder gespeicherte EE-Strom genutzt werden darf, welcher Aufteilungsschlüssel gilt und ob beziehungsweise zu welchem ct/kWh-Preis eine Gegenleistung gezahlt wird.
Warum sind Viertelstundenwerte Pflicht?
Sowohl jede belieferte Verbrauchsstelle als auch die erzeugte beziehungsweise gespeicherte Sharing-Energie muss mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündlicher registrierender Leistungsmessung erfasst werden. Energy Sharing funktioniert damit bilanziell zeitaufgelöst und nicht nur über eine Jahreserzeugung und Jahresverbräuche.
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Muss der Sharing-Lieferant Vollversorgung anbieten?
Nein. Der Betreiber ist nicht verpflichtet, den gesamten Strombedarf seiner Abnehmer zu decken. Vor Vertragsschluss muss er in Textform darauf hinweisen, dass ergänzender Strombezug nötig ist und dessen Kosten auch höher als bei einem gewöhnlichen Vollversorgungsvertrag ausfallen können. Die freie Wahl eines Lieferanten für diesen Reststrom darf nicht eingeschränkt werden.
Einspeisevergütung oder Direktvermarktung?
Die Bundesnetzagentur stellt ausdrücklich klar, dass Energy Sharing und die EEG-Veräußerungsform Einspeisevergütung nicht miteinander vereinbar sind. Eine zum Sharing genutzte EE-Anlage muss einer Form der Direktvermarktung zugeordnet werden.
Besteht für die Anlage ein EEG-Förderanspruch und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die geförderte Direktvermarktung mit Marktprämie genutzt werden. Ohne Förderanspruch erfolgt die Zuordnung zur sonstigen Direktvermarktung. Vermarktungs-, Bilanzierungs- und Lieferprozesse müssen deshalb früh Teil der Projektplanung sein.
Braucht man einen Dienstleister?
§ 42c erlaubt ausdrücklich, Dritte mit Dienstleistungen zu beauftragen – unter anderem für Netzzugang, Bilanzierung, Kommunikation mit Netzbetreibern und Lieferanten, Vertragsabschluss, Abrechnung sowie Installation, Messung und Wartung. Die Bundesnetzagentur empfiehlt für praktische Projekte die Einbindung eines Dienstleisters, der die energiewirtschaftliche Abwicklung beherrscht.
In ihrer Mitteilung vom 7. Juli 2026 hat die Beschlusskammer 6 zudem erläutert, dass Energy Sharing bereits in die bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreisprozesse eingebettet werden kann. Es braucht also nicht erst ein völlig neues separates Marktmodell, bevor Projekte umgesetzt werden können.
Darf ein Speicher teilnehmen?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Für Energy Sharing darf über einen Speicher allerdings nur Elektrizität geteilt werden, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt. Ein Speicher, der beliebig Netzstrom und EE-Strom mischt, kann deshalb nicht ohne weitere Trennung als reine Sharing-Quelle behandelt werden.
Erleichterungen für kleine Haushaltsprojekte
§ 42c Abs. 7 nimmt bestimmte kleine Haushaltskonstellationen von mehreren allgemeinen Lieferantenpflichten der §§ 5 und 40 bis 42 EnWG aus: bei einer von einem Haushaltskunden betriebenen Anlage bis 30 kW sowie in einem Mehrparteienhaus bei einer durch einen oder mehrere dort wohnende Haushaltskunden betriebenen Anlage bis 100 kW. Diese Erleichterung ersetzt jedoch nicht die speziellen Anforderungen des § 42c selbst.
Energy-Sharing-Projektcheck
- Betreiberstruktur und zulässigen Teilnehmerkreis prüfen.
- Bilanzierungsgebiet von Erzeugungsanlage und Abnehmern klären.
- Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung konzipieren.
- Aufteilungsschlüssel und Preisregel festlegen.
- Viertelstündliche Messung an Erzeugung und Verbrauch sicherstellen.
- Reststromlieferanten der Abnehmer einplanen.
- Direktvermarktung und gegebenenfalls Marktprämie mit Marktpartner organisieren.
- Für Speicher sicherstellen, dass nur EE-Strom in die Sharing-Lieferung gelangt.
Offizielle Quellen
EnWG § 42c: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie →
Bundesnetzagentur: Energy Sharing →
Bundesnetzagentur BK6: Umsetzung § 42c in der Marktkommunikation, 07.07.2026 →