Wie funktioniert gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Eine Gebäudestromanlage erzeugt Strom in, an oder auf einem Gebäude oder dessen Nebenanlage. Der lokal erzeugte Strom wird nicht physisch durch das öffentliche Netz zu den Teilnehmern transportiert, sondern innerhalb des Gebäudekonzepts genutzt und rechnerisch anhand eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels den teilnehmenden Letztverbrauchern zugeordnet.
§ 42b lässt auch eine Zwischenspeicherung zu, wenn der Speicher in, an oder auf demselben Gebäude beziehungsweise einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert ist. Damit kann ein Gebäudespeicher Teil des Modells sein, sofern die übrigen Mess- und Zuordnungsanforderungen eingehalten werden.
Warum sind 15-Minuten-Werte erforderlich?
Die Strombezugsmengen der Teilnehmer müssen viertelstündlich gemessen werden. Auch die rechnerische Aufteilung erfolgt je 15-Minuten-Zeitintervall. Aufteilbar ist höchstens die kleinere Menge aus der in diesem Intervall erzeugten Gebäudestrommenge und dem zusammengefassten Verbrauch aller Teilnehmer.
Ein einzelner Teilnehmer kann dabei nie mehr Gebäudestrom zugeordnet bekommen, als er im selben Intervall selbst verbraucht hat. Deshalb reicht eine reine Jahresbilanz oder ein pauschaler prozentualer Jahresanteil technisch und rechtlich nicht aus.
Ein 15-Minuten-Intervall mit drei Teilnehmern modellieren →
Was ist der Aufteilungsschlüssel?
Betreiber und Teilnehmer vereinbaren, welcher Anteil der jeweils verfügbaren Gebäudestrommenge dem Teilnehmer rechnerisch zusteht. § 42b verlangt einen solchen Aufteilungsschlüssel. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sieht das Gesetz im Zweifel eine gleichmäßige Verteilung unter den Teilnehmern vor.
Der Betreiber muss den Aufteilungsschlüssel der für die elektronische Marktkommunikation zuständigen Stelle mitteilen. Änderungen der Teilnehmerstruktur oder des Schlüssels sind deshalb nicht nur interne Hausverwaltung, sondern müssen auch im energiewirtschaftlichen Prozess sauber abgebildet werden.
Wer liefert nachts oder im Winter den Reststrom?
Anders als beim klassischen Mieterstrom ist der Betreiber der Gebäudestromanlage nicht verpflichtet, die vollständige Versorgung sicherzustellen. Er muss den Teilnehmer bei Vertragsbeginn ausdrücklich darauf hinweisen, dass ergänzender Strombezug erforderlich ist. Den Lieferanten für diesen Reststrom wählt der Teilnehmer selbst.
Der Gebäudestromnutzungsvertrag darf dieses Recht auf freie Lieferantenwahl nicht einschränken. Genau diese Trennung kann das Modell für WEGs und Vermieter organisatorisch interessanter machen als klassische Vollversorgung.
Warum gibt es keinen Mieterstromzuschlag?
§ 42b Absatz 1 EnWG schließt § 21 Absatz 3 EEG ausdrücklich aus. Für Strom, der über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung genutzt wird, gibt es deshalb keinen EEG-Mieterstromzuschlag. Die wirtschaftliche Rechnung muss stattdessen aus lokalem Strompreis beziehungsweise Gegenleistung, vermiedenen beziehungsweise veränderten Lieferkosten, Mess-/Abrechnungskosten und der Verwendung überschüssiger Solarenergie aufgebaut werden.
Mieterstrom mit aktuellem EEG-Zuschlag vergleichen → · Mieterstrom Tarifcheck →
Was steht im Gebäudestromnutzungsvertrag?
Der Vertrag regelt mindestens das Nutzungsrecht am Gebäudestrom anhand des Aufteilungsschlüssels, ob und in welcher Höhe eine Gegenleistung in Cent pro Kilowattstunde gezahlt wird sowie Betrieb, Erhaltung und Wartung der Gebäudestromanlage. Bestimmte Schutzregeln aus § 42a EnWG werden entsprechend angewendet.
Für die Praxis sollten zusätzlich Abrechnungsturnus, Änderungen des Schlüssels, Ein- und Austritt von Teilnehmern, Messkosten, Störungen, Betreiberwechsel und der Umgang mit Speicher beziehungsweise Anlagenumbauten klar dokumentiert werden.
Besonderheit für Wohnungseigentümergemeinschaften
Wird eine Gebäudestromanlage in einer WEG von der Gemeinschaft betrieben, kann § 42b Absatz 6 den Abschluss einzelner Gebäudestromnutzungsverträge durch einen Beschluss nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzen. Die übrigen gesetzlichen Vorgaben gelten gegenüber den einzelnen Letztverbrauchern entsprechend weiter.
Das ist keine automatische technische Freigabe. Dachnutzung, Investition, Zähler-/Messkonzept, Betreiberrolle, Kostenverteilung und spätere Änderungen müssen weiterhin praktisch beschlossen und umgesetzt werden.
Gebäudestrom mit Speicher
Ein Speicher kann die lokale Nutzung zeitlich verschieben. § 42b erlaubt die Nutzung nach Zwischenspeicherung, wenn Speicher und Gebäudestromanlage dem räumlichen Gebäudekonzept entsprechen. In der Planung müssen jedoch Lade-/Entladeflüsse so gemessen und zugeordnet werden, dass die viertelstündliche Abrechnung weiterhin eindeutig bleibt.
Speicherleistung und Kapazität unterscheiden →
Wann eher Mieterstrom, § 42b oder Energy Sharing?
Mieterstrom kann interessant sein, wenn eine vollständige Stromlieferung einschließlich Reststrom organisiert werden soll und der EEG-Mieterstromzuschlag genutzt werden kann. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist eher darauf ausgerichtet, lokalen Solarstrom anteilig zu teilen, während jeder Teilnehmer seine übrige Versorgung selbst behält. Energy Sharing nach § 42c geht noch einen Schritt weiter und erlaubt eine Lieferung über das öffentliche Verteilnetz innerhalb des zulässigen Bilanzierungsgebiets.
Alle Mehrfamilienhaus-PV-Modelle nebeneinander → · Energy Sharing 2026 →
Projekt-Checkliste für § 42b
- Gebäudestromanlage, Betreiber und Teilnehmerkreis festlegen.
- Prüfen, dass kein öffentliches Netz zwischen Erzeugung und Gebäudestromnutzung liegt.
- Viertelstündliche Messung aller Teilnehmer technisch sicherstellen.
- Aufteilungsschlüssel und Marktkommunikation festlegen.
- Reststromlieferantenwahl der Teilnehmer unangetastet lassen.
- Preis/Gegenleistung, Wartung und Abrechnung vertraglich regeln.
- Bei WEG-Betrieb Beschlussmodell nach § 42b Abs. 6 prüfen.
- Keine Mieterstromzuschlag-Einnahmen in die Wirtschaftlichkeit dieses Modells einrechnen.