Was prüft die 90-%-Grenze?

Für Mieter von Wohnräumen begrenzt § 42a Abs. 4 EnWG den Preis für Mieterstrom zusammen mit dem zusätzlichen Strombezug auf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs auf Basis von Grund- und Arbeitspreis. Der Rechner übersetzt diese Regel für einen eingegebenen Jahresverbrauch in einen einfachen Jahreskostenvergleich.

Warum Grundpreis und Arbeitspreis zusammen gehören

Zwei Tarife können denselben Arbeitspreis haben und wegen unterschiedlicher Grundpreise dennoch verschiedene Jahreskosten verursachen. Deshalb vergleicht der Rechner nicht nur ct/kWh, sondern den modellierten Gesamtpreis für den angegebenen Jahresverbrauch.

Was der EEG-Zuschlag zeigt

Der zweite Teil ist vom Verbraucher-Preischeck getrennt. Aus der installierten PV-Leistung wird anhand der aktuellen EEG-Leistungsstaffeln ein gewichteter Mieterstromzuschlag berechnet. Dieser Satz wird anschließend mit der eingegebenen förderfähigen Mieterstrommenge multipliziert.

Eine hohe theoretische Solarproduktion ist nicht automatisch vollständig förderfähiger Mieterstrom. Für eine reale Projektkalkulation müssen Lieferung, Verbrauch, Messung, EEG-Zuordnung und weitere Voraussetzungen geprüft werden.

Kein Rechner für gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist ein anderes Modell und schließt den EEG-Mieterstromzuschlag ausdrücklich aus. Dafür muss der Betreiber keine Vollversorgung der Teilnehmer sicherstellen. Beide Modelle sollten deshalb getrennt kalkuliert werden.

Datenstand

Der Rechner greift direkt auf die zentrale EEG-Tabelle des HausEnergieAtlas zu. Aktueller Fördersatz-Zeitraum: 01.08.2026 bis 31.01.2027. Beim nächsten offiziellen Tarifwechsel muss deshalb nur die gemeinsame Datenquelle aktualisiert werden.