Grundförderung: 30 Prozent
Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen nennt die KfW im Produkt 458 seit 21.07.2026 eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Ob ein konkretes Gerät und die geplante Maßnahme alle technischen Bedingungen erfüllen, muss vor Antragstellung geprüft werden.
Klimageschwindigkeitsbonus: aktuell 16 Prozent
Für eine selbstgenutzte Wohneinheit kann zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent in Betracht kommen, wenn die von KfW genannten Voraussetzungen beim Austausch der alten Heizung erfüllt werden. Der aktuelle Satz gilt bis 31.01.2027.
Danach sinkt der Bonus nach dem derzeit veröffentlichten KfW-Fahrplan halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Für Anträge ab 01.08.2028 soll kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt werden.
Einkommensbonus: gestaffelt nach Haushaltsjahreseinkommen
| Haushaltsjahreseinkommen bis | Einkommensbonus |
|---|---|
| 30.000 € | 40 % |
| 40.000 € | 30 % |
| 50.000 € | 10 % |
Die KfW nennt zusätzlich einen einmaligen Familienzuschlag von 10.000 Euro auf die relevante Einkommensgrenze, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Nachweis- und Antragsbedingungen der KfW.
Förderobergrenze: meist 70 %, in bestimmten Fällen bis 80 %
Grundförderung und Boni können nicht unbegrenzt addiert werden. Nach der KfW-Anpassung vom 21.07.2026gilt grundsätzlich eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit entsprechend niedrigem Haushaltsjahreseinkommen kann die Obergrenze auf bis zu 80 Prozent steigen.
Deshalb ist „maximal 80 % Förderung“ keine allgemeine Aussage für jeden Antrag. Die persönliche Förderobergrenze muss zusammen mit den tatsächlich erfüllten Boni geprüft werden.
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Welche Kosten werden berücksichtigt?
Für ein Einfamilienhaus berücksichtigt die KfW aktuell förderfähige Kosten bis 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Bei Mehrfamilienhäusern kommen für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro hinzu.
Ab 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit nach dem derzeitigen KfW-Fahrplan erstmals um 750 Euro und danach halbjährlich weiter um denselben Betrag.
Wärmepumpen: angekündigte Änderung im 1. Quartal 2027
Die KfW hat angekündigt, im 1. Quartal 2027 einen Wertschöpfungsbonus einzuführen. Nach der veröffentlichten Übersicht soll die Grundförderung für Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt, gebaut beziehungsweise zusammengebaut wurden, bei 30 Prozent bleiben. Für Wärmepumpen außerhalb dieser Wertschöpfungsanforderung ist eine Absenkung auf 15 Prozent angekündigt.
Das ist für Kaufentscheidungen mit geplanter Antragstellung 2027 relevant. Vor Auftrag sollte die dann tatsächlich gültige Produktbedingung geprüft werden, statt die angekündigte Regel bereits heute als endgültige Geräteklassifizierung zu behandeln.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Vor Antragstellung muss nach KfW-Vorgabe ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, der die von der KfW verlangte Förderklausel beziehungsweise Bedingung enthält. Die Maßnahme darf nicht einfach ohne Beachtung der Förderreihenfolge begonnen werden.
Wer bereits bestellt oder begonnen hat, sollte die Förderfähigkeit nicht aus einer allgemeinen Übersicht ableiten, sondern den konkreten Antragsstatus und die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Förderbedingungen prüfen.
Technische Voraussetzungen nicht vergessen
Förderung hängt nicht nur vom Eigentümer ab. Auch technische Mindestanforderungen und die Förderfähigkeit der konkreten Anlage spielen eine Rolle. Deshalb sollte das geplante Modell vor Vertragsabschluss gegen die aktuellen KfW-/BEG-Bedingungen geprüft werden.
Beispiel zur Einordnung
Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro entsprechen 30 Prozent Grundförderung rechnerisch 8.400 Euro. Ob Boni hinzukommen und welche Obergrenze greift, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.
Offizielle Quellen
KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) →