Wie wird der Basisantrag modelliert?
Der Förderhöchstbetrag des Gebäudes wird aus der Zahl der Wohneinheiten aufgebaut: aktuell 28.000 Euro für die erste, 15.000 Euro für jede zweite bis sechste und 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Werden nicht alle Einheiten gefördert, wird der Gebäudehöchstbetrag anteilig auf die geförderten Einheiten begrenzt.
Warum werden Klima- und Einkommensbonus nicht auf das ganze Gebäude angewendet?
Bei WEG und Mehrfamilienhaus werden diese Bonuskomponenten von selbstnutzenden Eigentümerinnen oder Eigentümern über einen Zusatzantrag für eine selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit beantragt. Die dafür berücksichtigte Kostenbasis ist nur ein Anteil der Kosten aus dem Basisantrag und zusätzlich durch den Förderhöchstbetrag einer Wohneinheit begrenzt.
Deshalb wäre eine Rechnung „gesamte Gebäudekosten × Basis + Klima + Einkommen“ bei mehreren Wohneinheiten zu hoch. HausEnergieAtlas trennt beide Ebenen ausdrücklich.
Welche Obergrenze gilt?
Für die selbstgenutzte Wohneinheit liegt die allgemeine Obergrenze aktuell bei 70 Prozent. Unter den von KfW festgelegten Einkommensvoraussetzungen kann sie bis auf 80 Prozent steigen. Der Rechner deckelt daher den Zusatzbonus so, dass Grundförderung und Zusatzantrag für diese Einheit zusammen die anwendbare Obergrenze nicht überschreiten.
Wie wird eine WEG berücksichtigt?
Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum einer WEG kann die anteilige Kostenbasis des Zusatzantrags vom konkreten Miteigentumsanteil der selbstgenutzten Wohneinheit abhängen. Deshalb bietet der Rechner einen eigenen WEG-Miteigentumsanteil-Modus. Dort kann der tatsächliche prozentuale Anteil eingegeben werden; die resultierende Bonus-Kostenbasis wird zusätzlich auf den Förderhöchstbetrag einer Wohneinheit begrenzt.
Für ungeteilte Mehrfamilienhäuser beziehungsweise Fälle mit einer direkten Zuordnung zu geförderten Einheiten steht daneben der Modus „Nach geförderten Einheiten“ zur Verfügung. Die endgültige anteilige Kostenbasis wird im KfW-Antragsprozess ermittelt.
Was ändert sich 2027?
Ab 01.02.2027 ist eine Änderung des Kostenhöchstbetrags der ersten Wohneinheit vorgesehen. Außerdem gilt der aktuell hinterlegte Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent nur bis 31.01.2027. Für spätere Anträge müssen deshalb die dann geltenden Werte verwendet werden.