Wer kann einen vorzeitigen Smart-Meter-Einbau verlangen?
§34 Absatz 2 MsbG zählt die vorzeitige Ausstattung zu den Zusatzleistungen, die unter anderem Letztverbraucher, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer verlangen können. Für Strom-Zählpunkte besteht dieser Anspruch seit 1. Januar 2025. Er gilt ausdrücklich auch für Messstellen, die nicht bereits unter die Pflicht- oder optionalen Einbaufälle des §29 fallen.
Das kann zum Beispiel interessant sein, wenn ein dynamischer Stromtarif, eine neue Steuerungsstrategie oder ein anderer zeitvariabler Anwendungsfall genutzt werden soll, bevor der grundzuständige Messstellenbetreiber die Messstelle im regulären Roll-out einplant.
Was bedeutet die Vier-Monats-Frist?
Das Gesetz verlangt für die vorzeitige Ausstattung an Strom-Zählpunkten grundsätzlich den Einbau innerhalb von 4 Monaten ab Beauftragung. Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt einer bloßen unverbindlichen Anfrage, sondern ein konkreter Auftrag zur Zusatzleistung.
§34 enthält daneben eine besondere Regel zur vorübergehenden Zurückstellung im Zusammenhang mit den gesetzlichen Ausstattungsverpflichtungen nach §45. Eine Verweigerung oder Zurückstellung muss nachvollziehbar in Textform begründet werden. Die Vier-Monats-Regel sollte deshalb nicht als technisch bedingungslose Liefergarantie missverstanden werden; im konkreten Fall ist die Begründung des Messstellenbetreibers am Gesetzestext zu prüfen.
Was darf der vorzeitige Einbau kosten?
§35 MsbG enthält für die Zusatzleistung eine gesetzliche Vermutungsregel: Für den vorzeitigen Einbau eines iMSys an einem Strom-Zählpunkt gilt ein zusätzliches Entgelt bis 100 Euro brutto einmalig als angemessen. Dieses Entgelt kommt zusätzlich zu den jeweils einschlägigen laufenden Messstellenentgelten hinzu.
Bei optionalen Einbaufällen kann nach dem aktuellen Gesetz zusätzlich ein laufendes Zusatzentgelt von bis zu 30 Euro pro Jahr relevant sein. Bei Messstellen, die weder Pflicht- noch optionaler Fall sind, gelten weitere Regeln für ein entsprechendes jährliches Entgelt. Deshalb sollte vor Auftrag immer das aktuelle Preisblatt des Messstellenbetreibers geöffnet werden.
Sind Umbauten am Zählerschrank in den 100 Euro enthalten?
Die gesetzliche Vermutungsgrenze bezieht sich auf die Zusatzleistung des vorzeitigen iMSys-Einbaus. Daraus sollte nicht pauschal geschlossen werden, dass notwendige Elektroarbeiten an einer ungeeigneten Kundenanlage oder am Zählerplatz automatisch vollständig in diesem Betrag enthalten sind. Wenn der Zählerplatz technisch angepasst werden muss, sollten Umfang, Verantwortlichkeit und Kosten vor Auftrag separat geklärt werden.
Zählerschrank & Hausanschluss vorab einordnen →
Lohnt sich der vorzeitige Einbau für einen dynamischen Tarif?
Ein dynamischer Stromtarif benötigt für die zeitaufgelöste Abrechnung ein intelligentes Messsystem. Ein vorzeitiger Einbau kann deshalb sinnvoll sein, wenn ausreichend verschiebbarer Verbrauch vorhanden ist und der erwartete Tarifvorteil die zusätzlichen Mess- und Einbaukosten realistisch übersteigt. Die Wirtschaftlichkeit hängt stark von Verbrauchsprofil, Tarif, Wallbox, Wärmepumpe, Speicher und Automatisierung ab.
Praktischer Ablauf
- Prüfen, ob bereits ein gesetzlicher iMSys-Pflichtfall besteht.
- Preisblatt und Zusatzleistung „vorzeitige Ausstattung“ des Messstellenbetreibers prüfen.
- Auftrag eindeutig erteilen und Auftragsdatum dokumentieren.
- Bei Zurückstellung eine nachvollziehbare Begründung in Textform verlangen.
- Vor Elektroarbeiten klären, ob der vorhandene Zählerplatz technisch geeignet ist.
- Nach Einbau laufende Messkosten und gewünschten Tarif separat prüfen.
Offizielle Quellen
MsbG §34: Zusatzleistung und vorzeitige Ausstattung →