Darf ich meinen Messstellenbetreiber selbst wählen?

Ja. §5 Absatz 1 MsbG erlaubt dem betroffenen Anschlussnutzer, den Messstellenbetrieb auf Wunsch durch einen Dritten durchführen zu lassen, wenn dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb nach den gesetzlichen Anforderungen gewährleistet. Das Wahlrecht ist damit nicht auf den grundzuständigen Messstellenbetreiber beschränkt.

Der gewählte Dritte übernimmt nicht automatisch Ihren Stromliefervertrag. Messstellenbetrieb, Stromlieferung, Netzbetrieb und gegebenenfalls Direktvermarktung sind unterschiedliche Marktrollen und sollten auch vertraglich getrennt geprüft werden.

Warum gibt es nach dem Smart-Meter-Einbau eine Zwei-Jahres-Frist?

Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber die Messstelle bereits mit einem intelligenten Messsystem oder mit iMSys plus Steuerungseinrichtung ausgestattet, kann das Auswahlrecht nach §5 grundsätzlich frühestens nach Ablauf von 2 Jahren ab Ausstattung ausgeübt werden.

Diese Frist ist keine absolute technische Sperre: Wenn sich der grundzuständige Messstellenbetreiber und der neue Dritte auf eine vorzeitige Beendigung einigen, kann der Wechsel früher erfolgen. Andere Rechte bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung bleiben ebenfalls unberührt.

Was sollte ich vor einem angekündigten gMSB-Einbau tun?

§37 MsbG verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber, die Betroffenen grundsätzlich spätestens drei Monate vor einer vorgesehenen Pflichtausstattung zu informieren und auf die freie Wahl eines Messstellenbetreibers hinzuweisen. Wer ohnehin einen Drittanbieter nutzen möchte, sollte diese Information deshalb nicht erst nach dem Einbau prüfen.

Ein bereits beauftragter Dritter muss die gesetzlichen Ausstattungsvorgaben und Wechselprozesse einhalten. §36 regelt insbesondere, wie ein Dritter den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung informiert und wann dessen eigene Ausstattungspflicht entfällt.

Was beim Anbieter-Vergleich zählt

  1. Laufendes Entgelt und mögliche Zusatzleistungen über denselben Zeitraum vergleichen.
  2. Prüfen, ob iMSys, Gateway-Betrieb und gewünschte Zusatzdienste tatsächlich enthalten sind.
  3. Vertragslaufzeit, Kündigungsbedingungen und Wechselkosten lesen.
  4. Bei PV, §14a oder dynamischem Tarif die benötigten Mess- und Kommunikationsprozesse abgleichen.
  5. Keine Einsparung annehmen, bevor alle laufenden und einmaligen Kosten gegenübergestellt sind.

Wie läuft der Wechsel technisch ab?

Nach §5 Absatz 2 müssen der neue und der bisherige Messstellenbetreiber die für den Wechsel notwendigen Verträge abschließen und die erforderlichen Daten unverzüglich austauschen. Der Kunde sollte trotzdem Vertragsbeginn, Zähler-/Messstellenkennung, Übergabedatum und Abrechnung dokumentieren, damit ein Wechsel nicht mit dem parallel laufenden Stromliefervertrag verwechselt wird.

Ändert ein Anbieterwechsel die Smart-Meter-Pflicht?

Nein. Ob ein iMSys gesetzlich erforderlich ist, richtet sich nach dem MsbG und dem konkreten Einbaufall – etwa Verbrauch, PV-Leistung oder §14a. Ein Wechsel des Messstellenbetreibers beseitigt diese Ausstattungspflichten nicht; der gewählte Dritte muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

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Offizielle Quellen

MsbG §5: Auswahlrecht des Anschlussnutzers →

MsbG §36: Ausstattungspflichten und freie Wahl →

MsbG §37: Informationspflichten vor der Ausstattung →