Welche Anlagen fallen unter die neue Regelung?

Die Bundesnetzagentur-Festlegungen betreffen neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4.2 kW. Dazu gehören insbesondere private Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen, bestimmte Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher in Bezugsrichtung.

Bei mehreren kleineren Wärmepumpen beziehungsweise Klimageräten desselben Betreibers kann eine Zusammenrechnung innerhalb derselben Kategorie relevant werden. Verschiedene Anlagenarten werden nicht pauschal zu einer einzigen4.2-kW-Grenze zusammenaddiert.

Was bedeutet „Steuerung“ praktisch?

Die Steuerung ist für konkrete Netzengpässe vorgesehen und betrifft nicht den normalen Haushaltsstrom. Bei einer Direktansteuerung muss für die jeweilige steuerbare Verbrauchseinrichtung grundsätzlich eine Mindestbezugsleistung von 4.2 kW zur Verfügung stehen.

Bei Steuerung über ein Energiemanagementsystem wird die Mindestleistung für die steuerbaren Verbraucher hinter dem Netzanschlusspunkt nach den Vorgaben der Festlegung gesamthaft bestimmt. Das EMS kann den Sollwert auf die Geräte verteilen und dabei eigenen Solarstrom berücksichtigen.

Warum ein HEMS dabei interessant wird →

Die drei Netzentgelt-Module

Modul 1pauschale Netzentgelt-Reduzierung
Modul 2Netzentgelt-Arbeitspreis auf 40 %
Modul 3zeitvariables Netzentgelt + Modul 1
Standardohne Auswahl wird Modul 1 verwendet

Modul 1: pauschale Reduzierung

Modul 1 ist das Grundmodell. Die Höhe der Pauschale hängt vom Netzgebiet ab. Die Reduzierung wird je Marktlokation gewährt und nicht für jedes einzelne Gerät separat. Das macht Modul 1 besonders einfach, wenn mehrere steuerbare Verbraucher über denselben Zählpunkt beziehungsweise dieselbe Marktlokation laufen.

Modul 2: interessant bei hohem separaten Verbrauch

Bei Modul 2 wird der Netzentgelt-Arbeitspreis in der Niederspannung ohne Leistungsmessung auf 40 Prozent reduziert. Dafür ist ein separater Zähler beziehungsweise eine eigene Marktlokation für die steuerbare Verbrauchseinrichtung erforderlich. Für diesen Verbrauch darf der Netzbetreiber nach der Festlegung keinen Netzentgelt-Grundpreis aufrufen.

Wärmepumpenstrom und Zählerkonzepte vergleichen →

Modul 3: zeitvariables Netzentgelt

Modul 3 gilt seit 01.04.2025 und wird nur zusammen mit Modul 1 gewählt. Der Netzbetreiber legt mehrere Zeitfenster mit den drei Tarifstufen HT / NT / ST fest. Voraussetzung ist unter anderem ein intelligentes Messsystem. Anders als beim dynamischen Stromtarif ändert sich hier der Netzentgeltanteil und nicht der Börsenpreis des Stromliefervertrags.

Die Bundesnetzagentur hat 2026 Verfahren gegen Netzbetreiber eingeleitet, die die verpflichtende Umsetzung von Modul 3 nicht ausreichend ermöglichten. Ein fehlendes Angebot sollte deshalb nicht als Beleg dafür verstanden werden, dass Modul 3 regulatorisch nicht existiert.

Modul 1 und 2 separat vergleichen → · Dynamischen Stromtarif abgrenzen →

Was gilt für ältere Anlagen?

Vor 01.01.2024 in Betrieb genommene Anlagen mit bereits vereinbarter Steuerung haben einen Übergangspfad: nach aktuellem BNetzA-Stand werden sie spätestens ab 01.01.2029 in die neue Regelung überführt. Ältere Anlagen ohne vereinbarte Steuerung bleiben grundsätzlich vom verpflichtenden Wechsel ausgenommen, können aber freiwillig wechseln; ein freiwilliger Wechsel ist verbindlich.

Was vor der Installation geklärt werden sollte

  1. Netzanschlussleistung und §14a-Pflicht der konkreten Anlage feststellen.
  2. Direktansteuerung oder Steuerung über EMS festlegen.
  3. Messkonzept und gegebenenfalls separaten Zähler planen.
  4. Netzentgelt-Modul passend zum Verbrauchsprofil auswählen.
  5. Smart-Meter-Pflicht und mögliche zusätzliche Messkosten separat prüfen.
  6. Wallbox, Wärmepumpe und Speicher auf geeignete Steuerschnittstellen prüfen.

Offizielle Quellen

Bundesnetzagentur: §14a – steuerbare Verbrauchseinrichtungen →

Bundesnetzagentur: Module 1, 2 und 3 →

Bundesnetzagentur: aktuelle Branchen-FAQ →

Bundesnetzagentur: Durchsetzung von Modul 3 im Jahr 2026 →