Welche Wärmepumpen fallen unter die neuen §14a-Regeln?

Für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen §14a-Regeln, wenn die elektrische Netzanschlussleistung der relevanten Wärmepumpe über 4.2 kW liegt. Zur Kategorie zählen bei Wärmepumpen auch elektrische Zusatz- beziehungsweise Notheizungen wie ein Heizstab.

Mehrere kleinere Wärmepumpen oder Klimageräte derselben Kategorie hinter einem Netzanschlusspunkt können für die Beurteilung zusammengefasst werden. Bestandsanlagen vor 2024 haben je nach bisheriger Steuerung und Messkonzept Übergangs- beziehungsweise Wahlmöglichkeiten. Deshalb sollte das Inbetriebnahmedatum immer mit dem konkreten Zähler- und Netzbetreiberstatus betrachtet werden.

§14a, 4.2-kW-Grenze und Bestandsanlagen im Detail →

Variante 1: Wärmepumpe am gemeinsamen Haushaltszähler

Ein gemeinsamer Zähler hält die Messstruktur einfach und erleichtert den direkten Eigenverbrauch von Photovoltaik. Für neue steuerbare Wärmepumpen schließt ein gemeinsamer Zähler die §14a-Entlastung nicht aus: Modul 1 arbeitet mit einer pauschalen Netzentgeltreduzierung und benötigt keinen separaten Wärmepumpen-Zählpunkt.

Diese Variante ist besonders dann interessant, wenn ein zweiter Zähler hohe laufende Fixkosten verursachen würde oder viel eigener PV-Strom direkt im Haus genutzt werden soll.

§14a Modul 1: pauschale Netzentgeltreduzierung

Modul 1 reduziert die Netzentgelte pauschal. Die konkrete Eurohöhe ist vom Netzgebiet abhängig und sollte deshalb nicht mit einem deutschlandweit identischen Betrag geplant werden. Vorteil: Es ist kein separater Zählpunkt allein für die Wärmepumpe nötig.

Für viele Einfamilienhäuser ist Modul 1 der einfachste Ausgangspunkt, weil das bestehende gemeinsame Messkonzept erhalten bleiben kann. Ob ein separater Tarif trotzdem wirtschaftlich besser ist, hängt von Verbrauch, Arbeitspreisdifferenz und zusätzlichen Zählerkosten ab.

§14a Modul 2: separater Zählpunkt und reduzierter Netzentgelt-Arbeitspreis

Modul 2 setzt einen separaten Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung voraus. Der Netzentgelt-Arbeitspreis für diesen Verbrauch wird auf 40 Prozent des regulären Arbeitspreises reduziert. Das bedeutet nicht, dass der gesamte Strompreis entsprechend sinkt: betroffen ist nur der Netzentgelt-Anteil.

Für den Verbrauch am separaten Modul-2-Zählpunkt darf der Netzbetreiber keinen zusätzlichen Netzentgelt-Grundpreis verlangen. Zusätzliche Messstellen-, Liefervertrags- oder Umbaukosten sind davon zu unterscheiden und müssen separat gerechnet werden.

Modul 2 kann bei hohem Wärmepumpenverbrauch attraktiv sein. Gegen den Vorteil müssen aber zusätzliche Messstellenkosten, gegebenenfalls ein weiterer Liefervertrags-Grundpreis und einmalige Umbaukosten am Zählerschrank gerechnet werden.

§14a Modul 3: zeitvariable Netzentgelte zusätzlich zu Modul 1

Seit 01.04.2025 ergänzt Modul 3 Modul 1 um zeitvariable Netzentgelte mit 3 Tarifstufen. Der Netzbetreiber veröffentlicht Zeitfenster, in denen die Netznutzung günstiger oder teurer ist. Das ist etwas anderes als ein dynamischer Stromliefervertrag: Modul 3 verändert den Netzpreis, ein dynamischer Tarif dagegen den Energiepreis des Lieferanten.

Eine Wärmepumpe kann wegen der thermischen Trägheit des Gebäudes einen Teil des Betriebs in günstigere Zeitfenster verlagern. Das sollte aber über Regelung oder Energiemanagement erfolgen, ohne Komfort und notwendige Temperaturen zu gefährden.

Dynamischen Liefervertrag von zeitvariablem Netzentgelt unterscheiden →

Klassischer Wärmepumpenstromtarif: meist mit separatem Zähler

Nach Verbraucherzentrale werden spezielle Wärmepumpentarife typischerweise bei getrennt gemessenem Wärmepumpenstrom angeboten. Wer bereits einen separaten Zähler besitzt, sollte deshalb nicht nur den Arbeitspreis vergleichen, sondern auch Grundpreis, Messstellenbetrieb und die §14a-Abrechnung.

Bei Anlagen ohne separaten Zähler werden überwiegend Haushaltsstromtarife angeboten; einzelne Lieferanten können abweichende Produkte haben. Vergleichsportale bilden solche Sonderfälle nicht immer vollständig ab.

Wann ein separater Wärmepumpen-Zähler wirklich nötig ist →

Wärmepumpe vor 2024: Zähler nicht vorschnell umbauen

Für ältere Anlagen hängt die Situation davon ab, ob bereits eine Steuervereinbarung nach der früheren §14a-Systematik bestand und ob ein separater Wärmepumpenzähler vorhanden ist. Anlagen mit alter Steuerung können grundsätzlich noch in einer Übergangsphase bleiben; ein freiwilliger Wechsel in die neue Systematik ist möglich. Vor einem Umbau sollte deshalb zuerst geklärt werden, welche bestehende Vereinbarung tatsächlich gilt und welche Folgen ein Wechsel für Tarif und Messkonzept hat.

Für die im Registry erfasste Übergangslogik ist der 01.01.2029ein wichtiger Stichtag. Die konkrete Bestandsvereinbarung sollte trotzdem beim Netzbetreiber nachvollzogen werden.

Photovoltaik verändert die Wirtschaftlichkeit eines zweiten Zählers

Bei einem separaten Messkonzept muss genau geprüft werden, wie eigener Solarstrom der Wärmepumpe technisch und bilanziell zugeordnet wird. Je mehr Wärmepumpenstrom direkt aus der PV-Anlage kommt, desto kleiner wird die Netzenergiemenge, auf der ein günstigerer separater Arbeitspreis überhaupt sparen kann.

Deshalb sollte ein zweiter Zähler nicht nur mit dem Jahresverbrauch der Wärmepumpe gerechnet werden, sondern mit dem erwarteten Netzbezug nach Eigenverbrauch.

PV und Wärmepumpenstrom saisonal gegenüberstellen →

Messkonzept vor dem Zählerumbau festlegen

Sobald PV, Wärmepumpe, Wallbox, Speicher oder ein dynamischer Tarif zusammenkommen, sollte die Frage nach dem Zähler nicht isoliert entschieden werden. Modul 2, iMSys, PV-Einspeisung und mögliche zusätzliche Zählpunkte gehören in ein gemeinsames Messkonzept.

Dynamischer Stromtarif: andere Preislogik als §14a Modul 3

Ein dynamischer Liefervertrag folgt kurzfristigen Energiepreisen und benötigt ein intelligentes Messsystem. Modul 3 dagegen ist ein zeitvariables Netzentgelt des Netzbetreibers. Beide Preisbestandteile können unterschiedliche Zeitfenster und Signale haben. Ein HEMS oder eine geeignete Wärmepumpenregelung sollte deshalb klar wissen, welchem Optimierungsziel sie folgt.

Wärmepumpe & HEMS-Schnittstellen prüfen →

Wallbox und Wärmepumpe können unterschiedliche §14a-Module nutzen

Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass die Modulauswahl an die jeweilige Marktlokation gebunden ist. So kann beispielsweise Haushaltsstrom plus Wallbox an einer Marktlokation mit Modul 1 laufen, während eine separat gemessene Wärmepumpe an einer zweiten Marktlokation Modul 2 nutzt. Ein einziges Gebäude muss also nicht für alle steuerbaren Verbraucher dasselbe Modul verwenden.

Wallbox-Zähler und §14a separat planen →

Was tun, wenn die §14a-Reduzierung auf der Rechnung fehlt?

Die Bundesnetzagentur hat im Mai 2026 Verfahren wegen unzureichender Umsetzung der Netzentgeltreduzierungen eingeleitet. Modul 1 und 2 müssen seit 01.01.2024, Modul 3 seit 01.04.2025 angeboten und abgerechnet werden. Für die ersten beiden betroffenen Netzbetreiber läuft die von der Bundesnetzagentur gesetzte Frist bis 30.09.2026, Defizite zu beseitigen.

Wenn die gewählte Reduzierung trotz erfüllter Voraussetzungen nicht nachvollziehbar erscheint, sollten Anmeldung, Modulauswahl, Zähler-/Marktlokationsdaten und Rechnungen gesammelt und zunächst gegenüber Netzbetreiber beziehungsweise Lieferant schriftlich geklärt werden.

Jahreskosten statt Cent pro kWh vergleichen

Die wirtschaftliche Entscheidung lässt sich nur über komplette Jahreskosten treffen. Dafür gehören Arbeitspreise, Netzentgeltvorteil, Grundpreise, Messstellenbetrieb und einmalige Umbaukosten in dieselbe Rechnung. Bei einer Wärmepumpe mit Photovoltaik sollte als Energiebezug der tatsächliche Netzstromanteil angesetzt werden.

Haushalts- und Wärmepumpentarif mit eigenen Preisen vergleichen →

Vom Tarif zur gesamten Heizkostenrechnung

Der Stromtarif ist nur ein Teil der Heizkosten. Für den Vergleich mit einer Gasheizung müssen auch Wärmebedarf, reale beziehungsweise erwartete JAZ, Gas-Kesselwirkungsgrad, Grundpreise und Wartung mit denselben Gebäudedaten gerechnet werden.

Wärmepumpe vs Gas mit eigenen Preisen rechnen → · Reale JAZ mit Wärmemenge und Strom messen →

Vor Zählerumbau und Tarifwechsel diese Werte verlangen

  1. Inbetriebnahmedatum und elektrische Anschlussleistung der Wärmepumpe.
  2. Vorhandenes Messkonzept und aktuelle Marktlokation(en).
  3. Gewünschtes §14a-Modul und erwartete jährliche Netzentgeltreduzierung.
  4. Arbeitspreis und Grundpreis des konkreten Stromliefervertrags.
  5. Jährliche Messstellen- und Zählerkosten.
  6. Einmalige Kosten für Änderungen am Zählerschrank.
  7. Erwarteter Wärmepumpen-Netzbezug nach PV-Eigenverbrauch.
  8. Technische Voraussetzungen für iMSys, Steuerung und HEMS.

Quellen