Wer ist betroffen?
Die Änderungen des Solarspitzengesetzes gelten für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 neu in Betrieb genommen wurden. § 9 EEG regelt für Anlagen unter 100 kW technische Vorgaben bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und einer Steuerungseinrichtung sowie bis zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber.
Bei typischen Hausdachanlagen unter 25 kW, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag zugeordnet sind, ist am Netzverknüpfungspunkt die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen, solange die genannten Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Für Anlagen ab 25 und unter 100 kW gelten zusätzliche technische Anforderungen.
Beispiel: 10 kWp Anlage
Bei 10 kWp installierter PV-Leistung bedeutet eine 60-%-Begrenzung maximal 6 kW Wirkleistungseinspeisung am Netzanschlusspunkt. Das heißt nicht automatisch, dass der Wechselrichter nur 6 kW groß sein muss oder dass oberhalb von 6 kW jede PV-Energie verloren geht. Gleichzeitig laufender Hausverbrauch oder eine passende Speicherladung können einen Teil der Erzeugung vor dem Netzanschlusspunkt aufnehmen.
60-%-Regel und Wechselrichter-Clipping sind zwei verschiedene Dinge
Ein Wechselrichter kann technisch beispielsweise 8 oder 10 kW AC verarbeiten und die Anlage dennoch am Netzanschlusspunkt auf 6 kW Einspeisung begrenzen. Umgekehrt kann ein kleinerer Wechselrichter bereits intern clippen, obwohl am Netzanschlusspunkt keine gesetzliche Grenze erreicht wird. Für die Fehlersuche müssen beide Ebenen getrennt betrachtet werden.
DC/AC, Clipping und Wechselrichtergröße verstehen →
Wann kann die Begrenzung aufgehoben werden?
Nach § 9 EEG reicht der reine Einbau eines Smart Meters nicht allein. Relevant sind das intelligente Messsystem, die erforderliche Steuerungseinrichtung und die erstmalige erfolgreiche Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber. Erst dann entfällt die in § 9 Absatz 2 beschriebene Übergangsbegrenzung für den jeweiligen Fall.
Smart Meter und Steuerung 2026 einordnen →
Was bedeutet die 7-kW-Grenze?
Die 7-kW-Grenze stammt aus dem Messstellenbetriebsgesetz und betrifft insbesondere den verpflichtenden Rollout intelligenter Messsysteme bei Erzeugungsanlagen. Sie ist nicht mit der 60-%-Grenze selbst gleichzusetzen. Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass auch kleinere neue Anlagen ohne iMSys und Steuerung zunächst von der Einspeisebegrenzung betroffen sein können.
Warum Eigenverbrauch und Speicher wichtiger werden
Die Begrenzung sitzt am Netzanschlusspunkt. Strom, der zeitgleich im Haus genutzt oder in einen entsprechend gesteuerten Batteriespeicher geladen wird, muss nicht zwingend als Einspeisung auftreten. Deshalb sind Verbrauchsprofil, HEMS, Wallbox und Speicher bei der Planung wichtiger als die pauschale Aussage „40 Prozent der PV-Leistung gehen verloren“.
Eigenverbrauch und Autarkie unterscheiden → · Speicher passend planen →
Wie sieht die Begrenzung im Monitoring aus?
An sehr sonnigen Tagen kann eine konfigurierte Einspeisegrenze als wiederkehrendes Plateau sichtbar werden. Für eine belastbare Diagnose sollten jedoch PV-Erzeugung, Hausverbrauch, Speicherladung und Netzeinspeisung getrennt betrachtet werden. Ein Plateau allein beweist noch keinen technischen Defekt.
Niedrigen PV-Ertrag systematisch prüfen →
Was vor der Inbetriebnahme schriftlich geklärt sein sollte
- Datum der geplanten Inbetriebnahme und anwendbare EEG-Regelung.
- Installierte PV-Leistung und konkrete Einspeisegrenze am Netzanschlusspunkt.
- Wo und durch welches Gerät die Begrenzung umgesetzt wird.
- Ob iMSys und Steuerungseinrichtung bereits verfügbar oder beauftragt sind.
- Wie Hausverbrauch und Speicherladung bei der Regelung berücksichtigt werden.
- Wie die spätere Aufhebung nach erfolgreicher Ansteuerbarkeit dokumentiert wird.
Quellen
§ 9 EEG 2023: Technische Vorgaben →
Verbraucherzentrale: EEG-Regeln, Solarspitzengesetz und 60-%-Begrenzung →