Private Wallbox beim Netzbetreiber anmelden

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladeeinrichtungen vor ihrer Inbetriebnahme beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden sind. Grundlage dafür ist § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).

In der Praxis übernimmt die Kommunikation häufig der beauftragte Elektrofachbetrieb. Für Hausbesitzer ist trotzdem sinnvoll, bereits vor Auftrag zu klären, wer Anmeldung, technische Unterlagen und gegebenenfalls den Zustimmungsprozess übernimmt und ob diese Leistung im Angebot enthalten ist.

Bis 11 kW anmelden – über 11 kW Zustimmung prüfen

Bei einer Leistungsinanspruchnahme von mehr als 12 kVA – laut Bundesnetzagentur ungefähr 11 kW Wirkleistung – ist zusätzlich zur Meldung die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich. Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung äußern.

Wird die Zustimmung nicht erteilt, muss der Netzbetreiber den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen und den dafür benötigten Zeitrahmen benennen. Deshalb sollte eine 22-kW-Wallbox nicht allein nach Gerätepreis oder maximaler Ladeleistung ausgewählt werden.

11 kW vs 22 kW mit Fahrprofil und Fahrzeuglimit rechnen →

§14a EnWG: neue Wallboxen über 4,2 kW

Für Wallboxen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die in der Niederspannung nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, besteht nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur eine Teilnahmeverpflichtung am Regelwerk für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG.

Dazu gehört unter anderem eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung. Der Netzbetreiber darf die steuerbare Verbrauchseinrichtung in definierten Engpasssituationen temporär dimmen; eine vollständige Abschaltung ist nach der Beschreibung der Bundesnetzagentur nicht vorgesehen. Im Gegenzug gibt es ein reduziertes Netzentgelt mit unterschiedlichen Modulen.

§14a und Netzentgelt verstehen → · Netzentgelt mit lokalen Werten rechnen →

Netzbetreiber ist nicht dasselbe wie Stromanbieter

Der Netzbetreiber betreibt das örtliche Stromnetz und ist für den technischen Anschluss relevant. Der Stromlieferant verkauft den Stromtarif. Wer seine Stromrechnung von Anbieter A erhält, kann deshalb trotzdem einen anderen örtlichen Verteilnetzbetreiber für die Wallbox-Anmeldung haben.

Der zuständige Netzbetreiber lässt sich unter anderem aus vorhandenen Netzanschlussunterlagen, der Stromrechnung beziehungsweise über die regionalen Netzbetreiberinformationen ermitteln. Der Elektrofachbetrieb kennt den lokalen Meldeprozess in der Regel ebenfalls.

Private Wallbox nicht mit dem Ladesäulenregister verwechseln

Das Meldeportal der Bundesnetzagentur für das Ladesäulenregister betrifft öffentlich zugängliche Ladepunkte. Eine private Wallbox am nicht öffentlich zugänglichen Stellplatz wird nicht deshalb zu einem öffentlichen Ladepunkt, weil sie beim Netzbetreiber angemeldet werden muss. Das sind zwei unterschiedliche Meldewege mit unterschiedlichen Zwecken.

Warum der Hausanschluss vorher geprüft werden sollte

Der Netzanschluss eines Hauses ist nicht unbegrenzt. Wallbox, Wärmepumpe, Durchlauferhitzer und andere leistungsstarke Verbraucher können sich zeitlich überschneiden. Die Bundesnetzagentur empfiehlt deshalb, den Hausanschluss vor dem Anschluss einer Ladeeinrichtung auf die zukünftig benötigte Leistung zu prüfen.

Je nach Situation können eine Verstärkung des Anschlusses oder ein Leistungsmanagement erforderlich werden. Diese möglichen Zusatzarbeiten sollten im Wallbox-Angebot sichtbar sein und nicht erst nach Gerätebestellung als Nachtrag auftauchen.

Wer darf die Wallbox installieren?

Nach den von der Bundesnetzagentur genannten NAV-Regeln müssen Errichtung, Erweiterung und Änderung der elektrischen Anlage durch den Netzbetreiber oder ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist. Die Wallbox-Installation ist daher keine typische Heimwerkerarbeit.

Wallbox-Anmeldung als Teil des Angebots prüfen

  1. Zuständigen Netzbetreiber bestimmen.
  2. Maximale AC-Ladeleistung des Fahrzeugs prüfen.
  3. 11 oder 22 kW anhand des realen Ladebedarfs wählen.
  4. Hausanschluss und vorhandenen Zählerplatz prüfen lassen.
  5. Klären, ob nur Anmeldung oder vorherige Zustimmung erforderlich ist.
  6. §14a-Steuerung und Messkonzept mitplanen.
  7. Im Angebot festhalten, wer Anmeldung und Unterlagen übernimmt.

Offizielle Quellen

Bundesnetzagentur: private Wallbox, §14a und Netzbetreiber →
Bundesnetzagentur: Netzanschluss von Ladeeinrichtungen →