Was gilt beim Neubau seit 1. Juli 2025?
Bei erfassten neuen Gebäuden muss eine Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche von mindestens 50 Prozent der nach dem BremSolarG zu bestimmenden Dachfläche installiert und dauerhaft betrieben werden. Maßgeblich ist der Eingang des Bauantrags beziehungsweise der Bauvorlagen bei der zuständigen Bauordnungsbehörde.
Die gesetzliche Mindestgröße ist keine Aussage darüber, dass exakt 50 Prozent wirtschaftlich optimal wären. Bei hohem Strombedarf, Wärmepumpe oder E-Auto kann eine größere Belegung sinnvoll sein, sofern Dach und System passen.
Wie wird die Dachfläche für den Neubau berechnet?
Ausgangspunkt ist die gesamte Dachfläche einschließlich Dachüberständen. Bestimmte Flächen dürfen für die Mindestbelegung abgezogen werden, zum Beispiel Dachrinnen, lichtdurchlässige Dachteile, stark verschattete Bereiche sowie Flächen für andere notwendige Energie- oder Dachnutzungen.
Deshalb sollte die 50-Prozent-Vorgabe nicht pauschal auf die Grundfläche des Hauses angewendet werden. Für Planung und Nachweis ist die im Gesetz definierte Dachfläche entscheidend.
Was gilt bei einer Dachsanierung im Bestand?
Für Bestandsgebäude gilt die anlassbezogene Solarpflicht seit 1. Juli 2024. Wird das Dach grundlegend saniert, muss innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Sanierung eine oder mehrere Photovoltaikanlagen installiert werden.
Die Mindestanforderung im Bestand ist anders als beim Neubau: Die Module müssen zusammen mindestens 1 kW Leistung erreichen und die Wechselrichterleistung muss mindestens 1.000 VA betragen. Nach Fertigstellung der PV-Installation ist die Anlage unverzüglich in Betrieb zu nehmen und dauerhaft zu betreiben.
Wann ist eine Dachsanierung „grundlegend“?
Das BremSolarG setzt eine klare Flächenschwelle. Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn bei mindestens 80 Prozent der Dachfläche die Eindeckung, Abdichtung oder die die Dämmung schützende Bauteilschicht erneuert, erstmalig eingebaut oder durch eine zusätzliche Schicht ertüchtigt wird. Das gilt auch bei Wiederverwendung von Baustoffen.
Kleinere Reparaturen oder Maßnahmen deutlich unterhalb dieser Schwelle sind deshalb nicht automatisch dieselbe gesetzliche Situation. Der konkrete Sanierungsumfang sollte vor Beginn dokumentiert werden.
Kann ein einzelnes Balkonkraftwerk die Bestands-Pflicht erfüllen?
Nach dem aktuellen Bremer FAQ reicht ein einzelnes typisches Steckersolargerät dafür nicht aus: Die bundesweite Sonderregel für Steckersolar begrenzt die Wechselrichterleistung auf 800 VA, während das BremSolarG im Bestand mindestens 1.000 VA Wechselrichterleistung verlangt. Mehrere Anlagen hinter unterschiedlichen Zählern können je nach Gebäudesituation anders zu bewerten sein.
Steckersolar-Regeln 2026 verstehen →
Welche Bagatell- und Ausnahmegrenzen gelten?
Gebäude mit einer gesamten Dachfläche unter 50 Quadratmetern sind grundsätzlich ausgenommen. Bei Bestandsgebäuden gibt es zusätzlich eine Bagatellbetrachtung nach Abzug nicht geeigneter Flächen: Bleiben weniger als 25 Quadratmeter maßgebliche Dachfläche, kann die Solarpflicht entfallen.
Weitere gesetzliche Ausnahmen betreffen unter anderem entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder im Bestand eine fehlende ausreichende Tragfähigkeit. Für besondere unbillige Härten ist außerdem eine vollständige, teilweise oder zeitweise Befreiung auf Antrag möglich.
Kann Solarthermie die Pflicht ersetzen?
Nicht vollständig in derselben Weise wie Photovoltaik. Installierte Solarthermie kann nach dem Bremer FAQ jedoch auf die relevante Fläche angerechnet werden und dadurch im Einzelfall die verbleibende Pflicht reduzieren beziehungsweise bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze zum Entfall führen.
Kann PV statt auf dem Dach woanders installiert werden?
Ja. Das BremSolarG erlaubt als alternative Erfüllungsmöglichkeit auch Solaranlagen auf Außenflächen oder an, auf beziehungsweise in einer anderen baulichen Anlage, sofern sie in einem räumlich mit dem Gebäude zusammengehörenden Bereich liegt. Die konkrete Zuordnung sollte vor Umsetzung mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
Wie wird die Erfüllung nachgewiesen?
Nach aktueller Bremer Information ist ein Nachweis nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Als mögliche Dokumente werden beispielsweise ein Auszug aus dem Marktstammdatenregister oder aussagekräftige Unterlagen des Netzbetreibers genannt. Eine saubere Projektdokumentation sollte deshalb auch ohne sofortige Einreichung aufbewahrt werden.
Planungs-Check für Bremen und Bremerhaven
- Neubau und Bestands-Dachsanierung strikt getrennt bewerten.
- Bei Bestand prüfen, ob mindestens 80 % der relevanten Dachschicht erneuert werden.
- Beim Neubau die gesetzlich anrechenbare Dachfläche statt einer groben Hausgrundfläche verwenden.
- Im Bestand mindestens 1 kW Modul- und 1.000 VA Wechselrichterleistung sicherstellen.
- Zwei-Jahres-Frist nach Abschluss der grundlegenden Dachsanierung dokumentieren.
- Tragfähigkeit, Denkmalschutz und mögliche Bagatellgrenzen vor Auftrag prüfen.
- MaStR-, Netzbetreiber- und Projektnachweise archivieren.
PV-Dachbelegung planen → · MaStR-Anmeldung →
Offizielle Quellen
Freie Hansestadt Bremen: Informationsplattform zum BremSolarG →
Transparenzportal Bremen: Bremisches Solargesetz, Lesefassung →
Stand der redaktionellen Prüfung: 3. September 2026. Für den Vollzug sind BremSolarG und die zuständige Behörde in Bremen beziehungsweise Bremerhaven maßgeblich.