Welche Stichtage gelten in NRW?

§ 42a BauO NRW unterscheidet mehrere Stufen. Für Nichtwohngebäude gilt die Pflicht bei Bauanträgen nach dem 1. Januar 2024, für Wohngebäude bei Bauanträgen nach dem 1. Januar 2025. Absatz 3 erweitert die Pflicht auf die vollständige Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, wenn diese nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird. Für kommunale Gebäude gilt bei Dachhauterneuerungen bereits ein früherer Stichtag.

Was bedeutet „vollständige Erneuerung der Dachhaut“?

Die Solaranlagen-Verordnung NRW definiert darunter Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Arbeiten, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden erforderlich sind, gehören nicht dazu.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht jede Reparatur einzelner Ziegel ist automatisch der gesetzliche Auslöser. Eine geplante komplette Neueindeckung oder vollständige Erneuerung der Abdichtung sollte dagegen frühzeitig zusammen mit der PV-Pflicht bewertet werden.

Wie werden die 30 Prozent bei der Dachsanierung berechnet?

Bei einer vollständigen Dachhauterneuerung muss die Photovoltaikanlage grundsätzlich mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken. Die Nettodachfläche ist nicht einfach die gesamte geometrische Dachfläche: Abgezogen werden können insbesondere Bereiche, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer notwendiger Dachnutzungen oder Nordausrichtung nicht nutzbar sind.

3, 4 oder 8 kWp: die alternative Erfüllung im Bestand

Für bestimmte Bestandsgebäude erlaubt § 4 SAN-VO NRW statt der prozentualen Mindestbelegung eine feste Mindestleistung. Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten genügen mindestens 3 kWp. Bei drei bis fünf Wohneinheiten sind es 4 kWp, bei sechs bis zehn Wohneinheiten 8 kWp. Die 8-kWp-Alternative gilt nach der Verordnung auch für Nichtwohngebäude.

Diese Alternative ist besonders wichtig für typische Ein- und Zweifamilienhäuser, weil sie eine klare Leistungsgröße bietet. Ob 3 kWp wirtschaftlich oder technisch die sinnvollste Anlagengröße sind, ist eine andere Frage: Ein größeres nutzbares Dach kann freiwillig deutlich stärker belegt werden.

Was gilt beim Neubau?

Bei erfassten Neubauten müssen Photovoltaikanlagen mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche bedecken. Das gilt für Nichtwohngebäude mit den Stichtagen seit 2024 und für Wohngebäude seit 2025. Weil PV beim Neubau von Anfang an mitgeplant werden kann, sollte die Dachgeometrie nicht erst nach Fertigstellung auf Solartauglichkeit geprüft werden. Dachaufbauten, Technikflächen und Verschattung gehören in die frühe Planung.

Wann entfällt die Solarpflicht?

BauO NRW und SAN-VO sehen Ausnahmen vor, wenn die Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Verordnung nennt als technische Beispiele unter anderem ausschließlich nach Norden ausgerichtete geeignete Flächen oder einen Bestandsbau, dessen Tragfähigkeit nur mit umfangreichen baulichen Maßnahmen hergestellt werden könnte.

Zusätzlich kann auf Antrag eine Befreiung möglich sein, wenn besondere Umstände zu unangemessenem Aufwand oder einer sonstigen unbilligen Härte führen. Eine behauptete Ausnahme sollte deshalb nachvollziehbar dokumentiert und nicht nur mündlich mit einem Handwerker vereinbart werden.

Welche Gebäude sind ausgenommen?

§ 42a BauO NRW nimmt unter anderem Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern aus dem Anwendungsbereich. Weitere Ausnahmen gelten etwa für bestimmte Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude. Für Sonderfälle ist die aktuelle Bauordnung zusammen mit der SAN-VO maßgeblich.

Praktische Reihenfolge vor der Dachsanierung

  1. Prüfen, ob die Maßnahme eine vollständige Erneuerung von Eindeckung oder Abdichtung darstellt.
  2. Nutzfläche des Gebäudes und relevante Dachflächen erfassen.
  3. Nettodachfläche einschließlich Ausschlussflächen dokumentieren.
  4. 30-%-Variante gegen die passende 3-/4-/8-kWp-Alternative vergleichen.
  5. Statik, Zählerschrank, Hausanschluss und Leitungsweg zusammen mit dem Dach planen.
  6. Technische oder wirtschaftliche Ausnahmegründe schriftlich belegen, falls relevant.
  7. Nach Installation Netzanschlussprozess, Inbetriebnahme und MaStR-Registrierung abschließen.

Dachbelegung mit konkreten Modulmaßen rechnen → · PV-Kosten grob einordnen →

Offizielle Rechtsquellen

BauO NRW 2018, aktuelle Fassung ab 1. September 2026 – § 42a Solaranlagen →

Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) →

Stand der Prüfung: 3. September 2026. Diese Seite erläutert die landesweite Regelung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder Prüfung einer örtlichen Bauvorschrift beziehungsweise eines Bebauungsplans.