Grundsatz: Netzanschlusszusage zuerst
Die Bundesnetzagentur stellt klar: Grundsätzlich werden EE-Anlagen nach Prüfung und Netzanschlusszusage des Netzbetreibers am ermittelten Verknüpfungspunkt angeschlossen und in Betrieb genommen. Die gesetzlichen Fiktionsregeln sind Ausnahmen für bestimmte Konstellationen, nicht der normale Planungsweg.
Für welche Anlagen kann eine Zusagefiktion relevant sein?
Nach der aktuellen Bundesnetzagentur-FAQ kommen Ausnahmen insbesondere für EE-Anlagen bis 30 kW sowie für Solaranlagen bis höchstens 100 kW auf Grundstücken mit bereits bestehendem Netzanschluss in Betracht. Bei der 30-kW-Klasse gelten seit 2025 zusätzlich digitalisierte Verfahren über das Webportal des Netzbetreibers.
Für Anlagen über 30 bis 100 kW ist unter anderem relevant, dass die insgesamt installierte Leistung am bestehenden Verknüpfungspunkt die Kapazität des vorhandenen Netzanschlusses nicht übersteigt.
Ein Monat oder acht Wochen?
Die Frist hängt vom konkreten Verfahren ab. Die Bundesnetzagentur nennt Fälle, in denen eine fehlende Reaktion innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens relevant ist. Für andere Verfahren nennt § 8 EEG nach Eingang aller erforderlichen Informationen spätestens acht Wochen für die Rückmeldung mit dem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung; bei bestimmten digitalisierten 30-kW-Verfahren ist wiederum eine Monatsfrist maßgeblich.
Für die Fristberechnung ist deshalb entscheidend, wann ein vollständiges Anschlussbegehren tatsächlich beim Netzbetreiber eingegangen ist. Eine unvollständige Anfrage und ein formal vollständiger Antrag sind nicht dasselbe.
Was bedeutet Zusagefiktion?
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die ausdrückliche Anschlusszusage des Netzbetreibers durch die gesetzliche Fiktion ersetzt werden. Die Bundesnetzagentur beschreibt, dass in solchen speziellen Ausnahmefällen keine ausdrückliche Netzanschlusszusage mehr erforderlich ist, um die Anlage am bestehenden Verknüpfungspunkt anschließen und in Betrieb setzen zu können.
Dieser Satz darf aber nicht isoliert gelesen werden. Die gleiche FAQ betont ausdrücklich, dass alle für die Ausführung des Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen weiterhin eingehalten werden müssen.
NELEV und Inbetriebsetzungsprotokoll bleiben relevant
Die Zusagefiktion ersetzt das Betriebserlaubnisverfahren nicht. Die Bundesnetzagentur nennt dabei insbesondere technische Nachweise wie ein gültiges Einheitenzertifikat sowie das von einem geeigneten Elektrofachbetrieb ausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll. Werden erforderliche Nachweise nicht ordnungsgemäß erbracht, kann der Netzbetreiber Nachbesserung verlangen und im letzten Schritt die Anlage vom Netz trennen oder Einspeisung unterbinden.
Auch der Zähler muss passen
Bevor Strom ins Netz eingespeist wird, muss eine geeignete Messtechnik vorhanden sein. Eine angenommene Zusagefiktion ändert daran nichts. Ebenso müssen die Anforderungen an Sichtbarkeit, Steuerbarkeit und die Zuordnung des eingespeisten Stroms zu einer EEG-Veräußerungsform erfüllt sein, soweit sie auf die Anlage zutreffen.
Was tun, wenn der Netzbetreiber schweigt?
- Eingangsbestätigung und vollständigen Inhalt des Netzanschlussbegehrens sichern.
- Anlagenleistung und bestehenden Hausanschluss eindeutig dokumentieren.
- Prüfen, welche konkrete Frist nach § 8 EEG auf den Fall anwendbar ist.
- Netzbetreiber schriftlich auf Vorgangsnummer und Frist ansprechen.
- Mit dem Elektrofachbetrieb technische Nachweise, Zähler und Betriebserlaubnis prüfen.
- Eine mögliche Zusagefiktion nicht ohne technische und rechtliche Einzelfallprüfung als automatische Freigabe behandeln.
- Bei Streit zunächst den Netzbetreiber, gegebenenfalls Clearingstelle EEG/KWKG oder zivilrechtliche Beratung einbeziehen.
Kann die Bundesnetzagentur helfen?
Die Bundesnetzagentur nimmt Hinweise auf strukturelle Probleme beim EE-Netzanschluss entgegen. Sie weist aber ausdrücklich darauf hin, dass ihre Aufsicht keine individuelle Rechts- oder Projektberatung und keine zivilrechtliche Durchsetzung des einzelnen Anschlussanspruchs ersetzt.
Offizielle Quellen
Bundesnetzagentur: FAQ Netzanschluss EE-Anlagen, Stand Juni 2026 →