Warum braucht eine Dach-PV ein Netzanschlussbegehren?
Nach § 8 EEG haben Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen einen Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss. Damit der Netzbetreiber diesen Anschluss technisch beurteilen kann, benötigt er jedoch Angaben zur Anlage, zum vorhandenen Netzanschluss und zu den elektrischen Eigenschaften. Das Anschlussbegehren ist deshalb nicht dasselbe wie die spätere Registrierung im Marktstammdatenregister.
Bei einer oder mehreren Anlagen mit insgesamt höchstens 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks nach § 8 EEG grundsätzlich als günstigster Verknüpfungspunkt.
Webportal für Anlagen bis 30 kW
Seit 1. Januar 2025 müssen Netzbetreiber für Netzanschlussbegehren bis 30 kW an bestehenden Hausanschlüssen einen digitalen Prozess bereitstellen. Dazu gehört ein Webportal, über das Anschlussbegehren und die vom Netzbetreiber verlangten Informationen übermittelt werden können.
Der Netzbetreiber muss auf seiner Website außerdem allgemein erklären, wie das Verfahren abläuft, welche Daten erforderlich sind, welche Anschlusskosten entstehen können und welche Ausstattung für die jeweiligen EEG- Anforderungen relevant ist.
Welche Daten sollte man vorbereiten?
Der konkrete Datensatz hängt vom Netzbetreiber und vom Projekt ab. Typisch sind Standort, vorhandener Hausanschluss, geplante PV-Leistung, Wechselrichterdaten, technische Zertifikate, Messkonzept sowie Angaben zu Speicher oder weiteren Erzeugungsanlagen. In der Praxis übernimmt häufig der Elektro- oder PV-Fachbetrieb die technische Antragstellung.
Wichtig ist, dass der Anlagenbetreiber trotzdem eine Kopie des gestellten Begehrens und der übermittelten Daten erhält. Ohne Eingangsdatum lässt sich später kaum beurteilen, ab wann eine gesetzliche Frist läuft.
Welche Fristen gelten 2026?
Für bestimmte kleine Anlagen mit digitalem Verfahren nach § 8 Abs. 7 EEG muss der Netzbetreiber nach Eingang des Anschlussbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, mit dem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung und den projektspezifischen Informationen reagieren.
In anderen Konstellationen nennt § 8 Abs. 6 EEG nach Eingang aller erforderlichen Informationen eine Frist von spätestens acht Wochen für das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung. Welche Frist im konkreten Projekt gilt, hängt damit von Anlagenleistung, bestehendem Netzanschluss und Verfahrensweg ab.
Was tun, wenn die Frist abläuft? →
Netzzusage bedeutet nicht automatisch: sofort einspeisen
Für eine ordnungsgemäße Einspeisung muss die erforderliche Messtechnik vorhanden sein. Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass ohne passende Messung keine ordnungsgemäße Energiemengenerfassung möglich und eine Einspeisung nicht statthaft ist. Zusätzlich müssen technische Mindestanforderungen und gegebenenfalls das Betriebserlaubnisverfahren erfüllt sein.
Inbetriebnahme und Übergabe-Unterlagen prüfen →
Was ist bei Nulleinspeisung?
Auch wenn eine Anlage technisch so geregelt wird, dass kein Solarstrom ins öffentliche Netz fließt, bleibt sie bei bestehender mittelbarer Verbindung über die Kundenanlage grundsätzlich eine EEG-Anlage und keine echte Inselanlage. Nulleinspeisung ersetzt deshalb nicht automatisch Netzanschluss- und Registrierungspflichten.
Nulleinspeisung vs Inselanlage im Detail →
Netzanschluss-Checkliste für Hausbesitzer
- Zuständigen Anschlussnetzbetreiber ermitteln.
- Netzportal und dort verlangte Unterlagen öffnen.
- PV-, Wechselrichter-, Speicher- und Anschlussdaten vollständig übermitteln.
- Eingangsbestätigung und Datum sichern.
- Rückmeldung zu Verknüpfungspunkt, Kosten, Zeitplan und Messtechnik dokumentieren.
- Technische Nachweise und Inbetriebsetzungsprotokoll vollständig halten.
- Geeigneten Zähler vor Einspeisung sicherstellen.
- Nach Inbetriebnahme MaStR-Registrierung innerhalb der geltenden Frist erledigen.