Was ist bei der Einkommensteuer steuerfrei?

§ 3 Nummer 72 EStG befreit Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter Gebäude-PV-Anlagen von der Einkommensteuer. Dazu gehören typischerweise Einspeisevergütung, Stromlieferungen an Dritte und der privat verbrauchte Solarstrom, wenn die Anlage die gesetzlichen Größenbedingungen erfüllt.

Sind die aus dieser PV-Tätigkeit erzielten Einnahmen vollständig steuerfrei, verlangt das Gesetz für diese Tätigkeit keine Gewinnermittlung. Gleichzeitig können Ausgaben, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, nach § 3c EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit

Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt die aktuelle Fassung des § 3 Nummer 72 EStG. Danach beträgt die objektbezogene Grenze einheitlich bis zu 30 kWp installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Ein Gebäude mit zwei selbständigen Wohneinheiten kann damit grundsätzlich eine höhere objektbezogene Grenze haben als ein Einfamilienhaus. Entscheidend ist aber nicht nur diese Gebäudegrenze: zusätzlich muss die personenbezogene 100-kWp-Grenze eingehalten werden.

Warum die 100-kWp-Grenze besonders wichtig ist

Begünstigte Gebäudeanlagen eines Steuerpflichtigen beziehungsweise einer Mitunternehmerschaft dürfen insgesamt höchstens 100 kWp erreichen. Das Bundesfinanzministerium bezeichnet diese Schwelle als Freigrenze. Wird sie überschritten, funktioniert die Regel nicht wie ein Freibetrag, bei dem nur der Teil oberhalb von 100 kWp steuerpflichtig wäre.

Wer mehrere Häuser oder Beteiligungsmodelle hat, sollte deshalb die Betreiber- und Steuerpflichtigenstruktur sauber dokumentieren und nicht nur jede einzelne Anlage isoliert betrachten.

Grenzen für eine neue Anlage vorprüfen →

Was gilt für ältere Anlagen?

Die einheitliche 30-kWp-Regel je Wohn- oder Gewerbeeinheit gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Für frühere Anlagen bestanden in der vorherigen Fassung unterschiedliche objektbezogene Grenzen, insbesondere 30 kWp bei Einfamilienhäusern und bestimmten Nichtwohngebäuden sowie 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei sonstigen Gebäuden.

Deshalb sollte bei einem gemischten Anlagenbestand nicht einfach die aktuelle 30-kWp-Regel rückwirkend auf jede historische Anlage übertragen werden. Bei Erweiterungen und mehreren Inbetriebnahmezeitpunkten kann eine steuerliche Einzelfallprüfung sinnvoll sein.

0 % Umsatzsteuer ist keine Kopie der 30-kWp-Einkommensteuergrenze

Der Nullsteuersatz nach § 12 Absatz 3 UStG betrifft die Lieferung bestimmter Solarmodule, wesentlicher Komponenten, Speicher und begünstigter Nebenleistungen. Nach den BMF-FAQ können Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden auch dann vom Nullsteuersatz erfasst sein, wenn ihre Leistung über 30 kWp liegt.

Die 30-kWp-Zahl darf deshalb nicht als universelle steuerliche Obergrenze verwendet werden. Einkommensteuer und Umsatzsteuer prüfen unterschiedliche Tatbestände.

0 % Umsatzsteuer für PV im Detail →

Was bedeutet Steuerfreiheit für Abschreibung und laufende Kosten?

§ 3c Absatz 1 EStG schließt den Abzug von Ausgaben aus, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Bei einer vollständig nach § 3 Nummer 72 steuerbefreiten PV-Tätigkeit sollte deshalb nicht gleichzeitig mit einer normalen steuerlichen Abschreibung oder dem vollständigen Abzug laufender Betriebsausgaben gerechnet werden.

Sonderfälle bestehen insbesondere dann, wenn Solarstrom in einem anderen eigenen Betrieb genutzt wird oder eine Anlage Teil eines anderweitigen Betriebsvermögens ist. Solche Konstellationen gehören nicht in einen pauschalen Online-Rechner.

Steuer-Checkliste vor Kauf oder Erweiterung

  1. Inbetriebnahme-, Anschaffungs- und gegebenenfalls Erweiterungsdatum festhalten.
  2. Installierte Bruttoleistung laut geplantem MaStR-Eintrag prüfen.
  3. Anzahl der selbständigen Wohn- und Gewerbeeinheiten dokumentieren.
  4. Gesamte begünstigte PV-Leistung desselben Steuerpflichtigen beziehungsweise derselben Mitunternehmerschaft prüfen.
  5. Einkommensteuerbefreiung und Umsatzsteuer-Nullsatz getrennt bewerten.
  6. Bei Alt-/Neuanlagen-Mix oder betrieblicher Stromnutzung steuerliche Beratung einholen.

Offizielle Quellen

EStG § 3 Nr. 72: Steuerfreie PV-Einnahmen →

EStG § 3c: Abzug von Ausgaben bei steuerfreien Einnahmen →

BMF/EStH: Anwendung der PV-Steuerbefreiung →

BMF: FAQ zum 0-%-Umsatzsteuersatz →