Was ist die Grundversorgung?
Die Grundversorgung ist die Belieferung von Haushaltskunden durch den örtlichen Grundversorger zu dessen allgemeinen Preisen und Bedingungen. Wer etwa nach einem Einzug Strom nutzt, ohne vorher einen Sondervertrag abzuschließen, kann in die Grundversorgung fallen. Der Grundversorger ist grundsätzlich das Unternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert.
Ein Grundversorgungsvertrag kann von Haushaltskunden jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Diese kurze gesetzliche Frist ist von längeren Laufzeiten eines normalen Sondervertrags zu unterscheiden.
Wann greift die Ersatzversorgung?
Ersatzversorgung ist eine Übergangslösung, wenn Strom bezogen wird, die Entnahmestelle aber keinem regulären Lieferverhältnis zugeordnet werden kann. Typische Fälle können Probleme beim Lieferantenwechsel oder der Ausfall eines bisherigen Lieferanten sein. Dafür ist ebenfalls der örtliche Grundversorger zuständig.
Die Ersatzversorgung dauert höchstens 3 Monate. Während dieser Zeit kann jederzeit ein neuer Lieferant beauftragt werden; eine eigene Kündigungsfrist für das Beenden der Ersatzversorgung besteht nicht.
Grundversorgung und Ersatzversorgung direkt vergleichen
| Punkt | Grundversorgung | Ersatzversorgung |
|---|---|---|
| Zweck | reguläre Grundbelieferung zu allgemeinen Bedingungen | vorübergehende Auffangbelieferung |
| Dauer | keine feste Maximaldauer | maximal 3 Monate |
| Kündigung durch Haushalt | 14 Tage | keine separate Kündigungsfrist |
| Preisänderung | strengere Informations- und Ankündigungsregeln | Preis kann zum 1. oder 15. eines Monats angepasst werden |
Was passiert bei Preisänderungen?
In der Grundversorgung müssen allgemeine Preisänderungen grundsätzlich zum Monatsbeginn wirksam werden und mindestens 6 Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Zusätzlich muss die Kundschaft entsprechend informiert werden.
In der Ersatzversorgung ist die Preislogik flexibler: Preise können zum 1. oder 15. eines Monats geändert werden. Wer in Ersatzversorgung fällt, sollte deshalb nicht nur den Arbeitspreis, sondern auch Grundpreis und Bedingungen des angebotenen Folgetarifs prüfen.
Sonderkündigung bei Preiserhöhung
Bei einer normalen Preiserhöhung in einem Energieliefervertrag besteht grundsätzlich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag kann dann zum Tag vor Wirksamwerden des neuen Preises beendet werden. Die Kündigung muss rechtzeitig beim Anbieter eingehen. Sonderfälle mit ausdrücklich separierten, hoheitlich bedingten Preisbestandteilen können davon abweichen und sollten anhand der konkreten Vertragsklausel geprüft werden.
In der Grundversorgung braucht es für den Wechsel nicht einmal zwingend eine Preiserhöhung: die ordentliche Kündigungsfrist beträgt ohnehin nur 14 Tage.
24-Stunden-Wechsel ist etwas anderes
Seit dem 06.06.2025 muss der technische Strom-Lieferantenwechsel werktags grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden möglich sein. Das verkürzt aber keine noch laufende Vertragsbindung und ersetzt auch keine Kündigungsfrist. Erst Vertragsrecht klären, dann den technischen Wechsel durchführen lassen.
24-Stunden-Lieferantenwechsel richtig einordnen →
Soll ich in der Grundversorgung bleiben?
Das lässt sich nicht pauschal über einen Deutschland-Durchschnitt beantworten. Vergleichen Sie Ihren tatsächlichen Arbeitspreis, Grundpreis, Preisgarantie, Bonusbedingungen und Vertragslaufzeit. Ein günstiger Neukundenbonus kann das erste Jahr stark verbilligen und gleichzeitig ein teureres zweites Jahr verdecken.
Zwei konkrete Tarife über Jahr 1, Jahr 2 und 24 Monate vergleichen →
Zählerstand und MaLo-ID sichern
Beim Eintritt in eine Ersatzversorgung empfiehlt sich eine eigene Zählerablesung. Für einen anschließenden Lieferantenwechsel hilft die Marktlokations-ID bei der eindeutigen Zuordnung. Beide Informationen finden Sie in der Regel auf Ihrer Rechnung beziehungsweise in den Vertragsunterlagen.
Stromrechnung und Preisbestandteile verstehen →
Offizielle Quellen
Bundesnetzagentur: Grundversorgung →
Bundesnetzagentur: Ersatzversorgung →