Vier Ebenen des Strompreises

Die Bundesnetzagentur ordnet den Haushaltsstrompreis in vier große Gruppen: die wettbewerbliche Komponente aus Energiebeschaffung, Vertrieb und Marge; die Infrastrukturkomponente aus reguliertem Netzentgelt und Messentgelt; Steuern; sowie Abgaben und Umlagen. Für den Vergleich zweier Tarife ist wichtig, nicht eine einzelne Position mit dem gesamten Bruttopreis zu verwechseln.

1. Lieferant: Energiebeschaffung, Vertrieb, Marge und Grundpreis

Der Lieferant kalkuliert seinen Tarif selbst. Der Arbeitspreis wird in ct/kWh, der Grundpreis meist in Euro pro Monat oder Jahr angegeben. Ein höherer Grundpreis kann bei hohem Verbrauch durch einen niedrigeren Arbeitspreis kompensiert werden; deshalb sollten Wärmepumpen- und E-Auto-Haushalte immer Jahreskosten statt nur ct/kWh vergleichen.

Beim Anbieterwechsel sollten zusätzlich einmalige Boni, Preisgarantie, Laufzeit und Kündigungsfrist vom laufenden Arbeitspreis getrennt betrachtet werden. Ein günstiges erstes Jahr ist nicht automatisch ein dauerhaft günstiger Tarif.

Zwei konkrete Stromangebote über Jahr 1, Jahr 2 und 24 Monate vergleichen → · Anbieterwechsel 2026 verstehen → · Fixpreis und dynamischen Lieferpreis vergleichen →

2. Netz: Netzentgelt ist lokal und reguliert

Das Netzentgelt finanziert Nutzung, Betrieb und Ausbau der Stromnetze. Es wird vom jeweiligen Netzbetreiber veröffentlicht und auf der Stromrechnung separat ausgewiesen. Deshalb kann derselbe Lieferant an zwei Wohnorten unterschiedliche Kostenstrukturen haben.

§14a EnWG kann für bestimmte steuerbare Verbraucher die Netzentgeltlogik verändern. Modul 2 reduziert den Netzentgelt-Arbeitspreis der separaten Marktlokation; Modul 3 führt zeitvariable Netzentgeltstufen ein. Beides ist vom Lieferpreis des Stromanbieters zu unterscheiden.

§14a Module verstehen → · HT / NT / ST mit lokalen Werten rechnen →

3. Messstellenbetrieb: Zählerkosten sind eine eigene Ebene

Messstellenbetrieb und Netzentgelt sind nicht dasselbe. Smart Meter, zusätzliche Zählpunkte oder ein separates Messkonzept für Wärmepumpe beziehungsweise Wallbox können die jährlichen Messkosten verändern. Bei einem zweiten Zählpunkt dürfen deshalb nicht nur die Arbeitspreise zweier Tarife verglichen werden.

Smart-Meter-Pflicht und Preisobergrenze prüfen → · Messkonzept vorprüfen →

4. Bundesweite Umlagen und Stromsteuer 2026

Komponente2026Einordnung
KWKG-Umlage0,446 ct/kWhbundesweit für nichtprivilegierten Letztverbrauch
Aufschlag besondere Netznutzung1,559 ct/kWhLetztverbrauchergruppe A′ im typischen Haushaltsbereich
Offshore-Netzumlage0,941 ct/kWhnichtprivilegierter Letztverbrauch
Stromsteuer2,05 ct/kWh§ 3 StromStG: 20,50 €/MWh

Die drei hier hinterlegten bundesweiten 2026-Umlagen ergeben zusammen 2,946 ct/kWh. Stromsteuer kommt separat hinzu. Sonder- und Privilegierungsfälle sind damit ausdrücklich nicht modelliert.

Konzessionsabgabe bleibt lokal

Die Konzessionsabgabe gehört ebenfalls zu den Strompreisbestandteilen, ist aber nicht als einheitliche Deutschland-Zahl in unserem 2026-Registry hinterlegt. Für eine individuelle Rechnung sollte der Wert aus der konkreten Tarif-/Rechnungszerlegung übernommen werden.

Umsatzsteuer erst auf die Netto-Summe

Für den regulären Strombezug gilt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 %. Wer einzelne Netto-Komponenten addiert, muss deshalb zuerst Arbeitspreisbestandteile und jährliche Fixkosten konsistent netto erfassen und anschließend Umsatzsteuer berücksichtigen. Brutto- und Nettoangaben in einer Rechnung zu vermischen führt sonst zu falschen Ergebnissen.

Was auf der Rechnung zusätzlich geprüft werden sollte

Nach den Vorgaben des EnWG muss die Energierechnung unter anderem Verbrauchsstelle, Marktlokations-ID, zuständigen Messstellenbetreiber, Netzbetreiberkennung, Rechnungsbetrag und Preisbestandteile nachvollziehbar ausweisen. Diese Angaben helfen besonders dann, wenn Smart Meter, separater Wärmepumpenzähler oder Wallbox-Tarif beteiligt sind.

Dynamischer Tarif verändert nicht automatisch alle Preisbestandteile

Bei einem dynamischen Stromtarif wird der Lieferpreis zeitabhängig. Das lokale Netzentgelt wird dadurch nicht automatisch zum §14a-Modul-3-Tarif. Umgekehrt ist ein zeitvariables Netzentgelt nicht dasselbe wie ein dynamischer Liefervertrag. Beide Effekte sollten separat berechnet und erst danach in einer Gesamtstrategie kombiniert werden.

Dynamischen Stromtarif erklären → · Lieferpreis rechnen → · Netzentgelt-Zeitfenster rechnen →

Offizielle Quellen

Bundesnetzagentur: Preisbestandteile und Tarife →

Bundesnetzagentur: Pflichtangaben auf Energierechnungen →

Bundesnetzagentur: Netzentgelte →

Netztransparenz: KWKG-Umlage 2026 →

Netztransparenz: Aufschlag besondere Netznutzung 2026 →

Netztransparenz: Offshore-Netzumlage 2026 →

StromStG §3: Stromsteuertarif →