Was bedeutet der 24-Stunden-Lieferantenwechsel?
Die Bundesnetzagentur unterscheidet ausdrücklich zwischen Vertrag und technischem Wechselprozess. Der technische Datenaustausch zwischen altem Lieferanten, neuem Lieferanten und Netzbetreiber muss seit 06.06.2025 werktäglich innerhalb von 24 Stunden möglich sein.
Das verkürzt aber nicht automatisch die Kündigungsfrist Ihres bisherigen Vertrags. Wenn der Vertrag noch läuft, beendet der beschleunigte technische Prozess diesen Vertrag nicht vorzeitig.
Vor dem Wechsel zuerst den bestehenden Vertrag prüfen
Entscheidend sind Mindestvertragslaufzeit, Kündigungsfrist, Verlängerungsregel, Preisgarantie und mögliche Sonderkündigungsrechte. Der neue Lieferant übernimmt im Regelfall die Kündigung beim bisherigen Anbieter, muss dabei aber die geltenden Fristen berücksichtigen.
Bei einem Umzug oder einer Preisänderung können besondere Kündigungsrechte relevant sein. Diese sollten anhand des konkreten Vertrags und der aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden; die 24-Stunden-Regel ersetzt sie nicht.
Welche Daten braucht der neue Anbieter?
Besonders zuverlässig ist die Identifikation über die Marktlokations-ID (MaLo-ID). Sie steht auf der Stromrechnung. Alternativ werden typischerweise Name, Adresse, Zählernummer, bisheriger Lieferant und Kundennummer verwendet.
Lesen Sie den Zählerstand zum Wechseltermin ab und übermitteln Sie ihn an die beteiligten Marktpartner. Das reduziert das Risiko, dass der Verbrauch zwischen altem und neuem Liefervertrag nur geschätzt wird.
Rückwirkend zum neuen Stromlieferanten wechseln?
Für Strom ist ein rückwirkender Lieferantenwechsel nicht vorgesehen. Wer nach einem Einzug bereits Strom entnimmt, ohne zuvor einen Wunschliefervertrag abgeschlossen zu haben, landet typischerweise zunächst in der Grundversorgung. Ein später abgeschlossener Wunschvertrag wirkt dann für die Zukunft.
Grundversorgung und Ersatzversorgung richtig einordnen
Wer ohne vorherigen Sondervertrag Strom entnimmt, kann in die Grundversorgung fallen. Nach aktuellem BNetzA-Stand kann ein Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Die Ersatzversorgung ist dagegen eine vorübergehende Auffangbelieferung mit eigener Preis- und Fristenlogik. Beides sollte vor dem eigentlichen Anbieterwechsel voneinander unterschieden werden.
Grundversorgung und Ersatzversorgung 2026 vergleichen →
Bonus nicht mit dauerhaft günstigem Tarif verwechseln
Ein Neukunden- oder Sofortbonus kann den ersten Jahrespreis deutlich senken. Die Verbraucherzentrale weist aber darauf hin, dass Bonustarife im zweiten Jahr häufig deutlich teurer sein können und Bonusbedingungen genau kontrolliert werden sollten. Für einen belastbaren Vergleich braucht es deshalb mindestens zwei Sichtweisen: erstes Jahr mit Bonus und Folgejahr ohne einmaligen Bonus.
Tarif A und B für Jahr 1, Jahr 2 und 24 Monate rechnen →
Preisgarantie, Laufzeit und Zahlungsart mitbewerten
Ein niedriger Arbeitspreis allein macht noch keinen guten Vertrag. Prüfen Sie, welche Preisbestandteile von der Preisgarantie erfasst sind, wie lange sie gilt, wie der Vertrag verlängert wird und ob Vorkasse, Paketmengen oder andere Sonderbedingungen bestehen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt ausdrücklich, Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen, Preisgarantien, Preisanpassungsklauseln und Zahlungsmodalitäten kritisch zu vergleichen.
Wärmepumpe oder Wallbox: Lieferantenauswahl kann eingeschränkt sein
Bei speziellen Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpe oder Wallbox kann die Auswahl geeigneter Lieferanten geringer sein. Zusätzlich können separater Zählpunkt, §14a und Messstellenkosten die Jahreskosten beeinflussen. Vergleichen Sie deshalb nicht nur den Tarif, sondern auch das Messkonzept.
Messkonzept vorprüfen → · Wärmepumpenstrom 2026 →
Wechsel-Checkliste
- Letzte Jahresabrechnung und Jahresverbrauch bereitlegen.
- Aktuelle Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist prüfen.
- MaLo-ID und Zählernummer notieren.
- Arbeitspreis, Grundpreis, Bonus und Preisgarantie jedes Angebots getrennt erfassen.
- Erstes Jahr und Folgejahr ohne Einmalbonus vergleichen.
- Bei Wärmepumpe/Wallbox Messkonzept und §14a berücksichtigen.
- Neuen Lieferbeginn schriftlich bestätigen lassen.
- Zählerstand am Wechseltag dokumentieren.
Offizielle und fachliche Quellen
Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel →
Bundesnetzagentur: FAQ zum Lieferantenwechsel →