Normale Kündigung: Vertragsfrist entscheidet

Bei einer ordentlichen Kündigung gilt grundsätzlich die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit, muss die Kündigung rechtzeitig vor deren Ende beim Anbieter eingehen. Die seit 2025 beschleunigte technische Wechselabwicklung mit 24 Stunden verkürzt diese Vertragsfrist nicht.

Welche Form reicht für die Kündigung?

Für Verbraucherverträge reicht grundsätzlich Textform. Damit kommen zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail in Betracht; eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht zwingend. Entscheidend ist, dass eindeutig erkennbar ist, wer welchen Vertrag zu welchem Zeitpunkt kündigt.

Kündigungsbutton bei Online-Verträgen

Bietet ein Energielieferant den Vertragsschluss über seine Website an, muss die Kündigung ebenfalls online über einen Kündigungsbutton möglich sein. Nach dem Absenden soll eine elektronische Bestätigung mit den übermittelten Angaben erfolgen. Fehlt ein konkreter Kündigungszeitpunkt, wirkt die Erklärung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Wann muss die Kündigungsbestätigung kommen?

Energielieferanten müssen die Kündigung spätestens 7 Tage nach Zugang in Textform bestätigen und das genaue Vertragsende nennen. Die Kündigung wird dadurch nicht erst wirksam – die Bestätigung dokumentiert aber das Vertragsende und ist deshalb praktisch wichtig.

Widerruf ist nicht dasselbe wie Kündigung

Bei vielen Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde. Widerruf bedeutet, dass der neue Vertrag rückabgewickelt beziehungsweise nicht fortgeführt wird. Dadurch kann eine Versorgungslücke in der Vertragszuordnung entstehen, wenn der alte Vertrag bereits beendet wurde.

Bundesnetzagentur: Widerruf beim Lieferantenwechsel →

Preiserhöhung: Sonderkündigungsrecht separat prüfen

Bei einer normalen Preiserhöhung besteht grundsätzlich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Dabei gelten andere Fristen als bei der ordentlichen Vertragskündigung. Maßgeblich ist das Datum, ab dem der neue Preis gelten soll.

Preiserhöhung und Sonderkündigung 2026 →

Umzug: 6-Wochen-Regel und Fortsetzungsangebot

Bei einem Umzug kann ein Sonderkündigungsrecht greifen. Für Sonderverträge beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 6 Wochen. Bietet der Lieferant innerhalb von 14 Tagen eine Weiterbelieferung am neuen Wohnort zu denselben Bedingungen an und ist diese möglich, kann das Sonderkündigungsrecht entfallen.

Stromvertrag beim Umzug 2026 →

Grundversorgung kündigen

In der Grundversorgung ist die Lage einfacher: Haushaltskunden können den Vertrag grundsätzlich mit 14 Tagen Frist kündigen. Eine lange Mindestvertragslaufzeit eines Sondervertrags gibt es dort nicht.

Grund- und Ersatzversorgung vergleichen →

Nach der Kündigung neuen Lieferbeginn koordinieren

Erst wenn klar ist, wann der alte Vertrag endet, sollte der Lieferbeginn des neuen Tarifs festgelegt werden. Der technische Strom-Lieferantenwechsel kann seit 06.06.2025 an Werktagen grundsätzlich binnen 24 Stunden abgewickelt werden. Das ist aber kein Ersatz für eine rechtzeitige Kündigung des Altvertrags.

24-Stunden-Lieferantenwechsel verstehen →

Kündigungs-Checkliste

  1. Vertragsart, Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist prüfen.
  2. Klären, ob ordentliche Kündigung, Preiserhöhung, Umzug oder Widerruf vorliegt.
  3. Vertragsnummer und gewünschten Beendigungszeitpunkt eindeutig angeben.
  4. Kündigung so versenden, dass der Zugang dokumentierbar ist.
  5. Bestätigung und Vertragsende kontrollieren.
  6. MaLo-ID und Zählernummer für den neuen Lieferanten bereithalten.
  7. Neuen Tarif nicht nur nach Bonus, sondern mindestens über zwei Jahre vergleichen.

Tarif A ↔ B über 24 Monate vergleichen →

Offizielle Quellen

Bundesnetzagentur: Kündigung →

Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel →

Bundesnetzagentur: Preisänderungen →